Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Um die Einhaltung der Kündigungsfrist bestimmen zu können, muss der Zugang der Kündigung nachweisbar sein. Viele Arbeitgeber nutzen hierfür deshalb die Möglichkeit des Einwurf-Einschreibens.
Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30.1.2025 (Az.: 2 AZR 68/24) sollten Kündigungen jedoch nicht mehr per Einwurf-Einschreiben übermittelt werden.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass zum Beweis des Zugangs der Kündigung die Vorlage des Einlieferungsbelegs nebst Sendungsverfolgung nicht mehr ausreicht, sondern ein sog. Auslieferungsbeleg vorgelegt werden muss. Dieser kann aber nicht einfach auf der Website der Deutschen Post abgerufen werden. Er muss gesondert angefordert werden. Ob sich dann auf dem Auslieferungsbeleg, wie vom Bundesarbeitsgericht unterstellt, der Zusteller ersehen lässt, ist ungewiss.
Hintergrund
Mit der Sendungsnummer des Einlieferungsbelegs lässt sich bei der Deutschen Post verfolgen, ob die Sendung zugestellt wurde. Hier werden jedoch nur die Daten zur Einlieferung und zur Zustellung angezeigt (z.B.: Zustellung an dem Empfänger am 05. April 2025 um 10.27 Uhr). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem das Zustelldatum vermerkt ist, keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung begründe, da nicht feststellbar sei, wer die Sendung zugestellt habe, an wen die Zustellung erfolgt ist und es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, ob das Zustellverfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde. Das könne nur durch den Auslieferungsbeleg nachgewiesen werden.
Was bedeutet das?
Das Bundesarbeitsgericht verlangt daher die Vorlage eines sogenannten Auslieferungsbelegs, um die Zustellung nachzuweisen. Dieser wird – so die Theorie – vom Postboten ausgefüllt, enthält die Anschrift, Datum und Uhrzeit und die Information darüber, an wen das Schreiben zugestellt wurde; darüber hinaus soll dort der Postbote seinen Namen angeben und den Beleg unterzeichnen.
Der Auslieferungsbeleg lässt sich nicht einfach downloaden, sondern muss kostenpflichtig über die Hotline der Deutschen Post beantragt werden. Ob und wann Arbeitgeber diesen dann tatsächlich erhalten, lässt sich nicht sagen. Darüber hinaus ist nicht sicher, ob die theoretisch auf dem Auslieferungsbeleg anzugebenden Informationen tatsächlich enthalten sind, insbesondere wer der zustellende Postbote war.
Die Anforderung des Auslieferungsbeleges bei der Deutschen Post stellt deshalb nur eine theoretische Möglichkeit des Zugangsnachweises dar, bei dem sich aber jeder Arbeitgeber vor Augen führen muss, dass der Nachweis nicht gelingen könnte, wenn der Auslieferungsbeleg nicht die notwendigen Angaben enthält. Das hat gravierende Folgen, denn dann gilt eine Kündigung entweder als nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen.
Das Einwurf-Einschreiben sollte deshalb nicht mehr für die Zustellung von Schreiben, (vor allem Kündigungen) verwendet werden, bei denen der Arbeitgeber den Zugang beim Arbeitnehmer im Streitfall nachweisen muss.
Fazit
Damit bleiben für Arbeitgeber nur die Möglichkeiten der persönlichen Übergabe oder der Zustellung mittels Boten.
Bei der persönlichen Übergabe sollte die Kündigung dem Arbeitnehmer in Anwesenheit eines Zeugen (nicht durch den Geschäftsführer allein, da dieser als Geschäftsführer kein Zeuge sein kann), der den Inhalt des Kündigungsschreibens kennt und beim Kuvertieren des Schreibens anwesend war, persönlich übergeben werden.
Alternativ kann ein interner Bote, der ebenfalls den Inhalt des Schreibens kennen muss und beim Kuvertieren anwesend war, die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen.
Der bei der Übergabe anwesende Zeuge oder ein Bote sollten unbedingt auf einer Kopie des Kündigungsschreibens das Datum und die Uhrzeit des Kuvertierens und der Übergabe bzw. des Einwurfs in den Briefkasten durch ihre Unterschrift bestätigen. Die Kopie sollte dann in der Personalakte verwahrt werden.
Wird ein externer Bote für die Zustellung herangezogen, sollte dieser aus datenschutzrechtlichen Gründen das Schreiben nicht lesen. Stattdessen bietet es sich an, dass ein Mitarbeiter das Schreiben liest, kurvertiert, hierüber einen Vermerk anfertigt und das Schreiben anschließend an einen Boten übergibt. Der Bote sollte auf dem Briefumschlag den Einwurf in den Briefkasten mit Datum und Uhrzeit bestätigen und hiervon sowie vom in den Briefkasten eingeworfenen Umschlag Fotos anfertigen.
Bei Fragen stehen Ihnen Rechtsanwältin Sarah Kaufmann, Rechtsanwältin Dr. Annette Sättele sowie das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Sarah Kaufmann Dr. Annette Sättele
Rechtsanwältin Rechtsanwältin, Partnerin