Blogbeitrag von Rechtsanwalt Magnus Brau und Johannes Damm, Rechtsreferendar
Schnell ist im Internet ein Vertrag geschlossen – doch wie kommt man wieder raus? Nachdem der Gesetzgeber bereits im Jahr 2022 den Kündigungsbutton eingeführt hat, legt er nun nach. Ab dem 19. Juni 2026 ist auch der sog. Widerrufsbutton verpflichtend. Hierdurch sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, einen im Internet geschlossenen Vertrag so einfach widerrufen zu können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Damit wird der Verbraucherschutz weiter gestärkt.
Wen trifft die Pflicht?
Die Pflicht zur Einführung des Widerrufsbuttons betrifft alle Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen. Voraussetzung ist danach ein Vertrag über Waren, Dienstleistungen oder auch digitale Inhalte/Dienstleistungen und dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie ist die Pflicht umzusetzen?
Nach § 356a BGB (in der Fassung ab dem 19. Juni 2026) muss der Widerrufsbutton für den Verbraucher hervorgehoben platziert, gut lesbar, leicht zugänglich und ständig verfügbar auf der Website des Online-Händlers bereitgestellt werden. Insbesondere ist er mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden Formulierung zu beschriften.
Hinsichtlich der Umsetzung dieser Pflicht dürfte man sich an der Rechtsprechung zum Kündigungsbutton orientieren können. Hierzu haben die Gerichte entschieden, dass der Kündigungsbutton nicht hinter weiteren Links oder im Footer der Website „versteckt“ werden darf (vgl. Blogbeitrag von Magnus Brau v. 30. Januar 2024). Wie der Kündigungsbutton sollte sich auch der Widerrufsbutton daher optisch vom Rest der Website abheben, sei es beispielsweise durch Farbe, Kontrast oder eine herausgehobene Stellung auf der Benutzeroberfläche.
In der Praxis empfiehlt sich ein zweistufiges Verfahren: In einem ersten Schritt klickt der Verbraucher auf den Widerrufsbutton und gelangt so auf eine Bestätigungsseite, auf der ein Widerrufsformular bereitgestellt wird. In einem zweiten Schritt kann er dann den Widerruf mit einem weiteren Button (etwa „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutende Formulierung) bestätigen.
Selbstverständlich muss der Online-Händler weiterhin auch die weiteren Anforderungen an die gesetzmäßige Gestaltung des Widerrufsvorgangs erfüllen. So ist dem Verbraucher der Eingang seines über den Widerrufsbutton getätigten Widerrufs unverzüglich elektronisch zu bestätigen, was in der Regel durch eine automatisierte E-Mail geschehen wird. Zudem sind die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular an die neuen Vorgaben anzupassen.
Ausblick
Händler im Bereich eCommerce sollten nun tätig werden und den Widerrufsbutton bis spätestens zum 19. Juni 2026 nach den gesetzlichen Vorgaben einführen und entsprechend technisch umsetzen. Kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände. Außerdem können Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten unter Umständen mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro und bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro gar mit einer Geldbuße von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Bei allen Fragen zum Thema eCommerce und Datenschutz steht Ihnen Rechtsanwalt Magnus Brau (magnus.brau@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.
Magnus Brau
Counsel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


