Das Homeoffice befindet sich um Umbruch: Während es in Zeiten der Pandemie noch ein bewährtes Mittel war, um den geschäftlichen Betrieb zumindest teilweise aufrechtzuerhalten, kehren Unternehmen nun zunehmend zur Büropflicht zurück. Die Arbeit von zuhause (sofern denn überhaupt möglich) könne eben doch nicht das persönliche Miteinander im Betrieb ersetzen, so häufig die Begründung. Ohne echten Kontakt gehe Kreativität verloren und Arbeitnehmer seien weniger leistungsfähig.
Die Konsequenz: Viele Unternehmen schränken bestehende Homeoffice-Regelungen ein oder schaffen diese ganz ab. Arbeitnehmer, die bislang teilweise oder sogar nur noch von zuhause aus gearbeitet haben, werden zur Rückkehr ins Büro verpflichtet. Dass das bei der Belegschaft auf Unmut stößt, ist klar.
Diesen Unmut nutzen viele Unternehmen nun vermehrt auch zum Personalabbau. Wenn ein Arbeitnehmer die Rückkehr in den Betrieb kategorisch ablehnt, wirkt die Anordnung der Büropflicht häufig als „Trennungsbeschleuniger“. Dabei kommt es allerdings entscheidend auf die rechtlichen Details an.
Die beiden Rittershaus-Rechtsanwälte Professor. Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Quicker LL.M. (Montreal) haben diese Entwicklung in einem Beitrag im aktuellen Heft 46 der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) aus arbeitsrechtlicher Sicht näher untersucht.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehen Ihnen die Autoren und das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.
Lesen Sie zu diesem Thema auch den aktuellen Artikel der Autoren in Beck aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/riu-njw-2024-46-laestige-privilegien