Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte zum sog. „Wärmenetzpaket“ beschlossen. Damit will die Bundesregierung den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen beschleunigen. Zugleich sollen Fernwärmepreise transparenter und die Interessen von Versorgern und Kunden besser in Ausgleich gebracht werden.
Geplant ist eine grundlegende Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bislang vor allem in der AVBFernwärmeV und der FFVAV enthaltenen Vorgaben sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Ebenso sollen die WärmeLV und die mietrechtlichen Regelungen zur Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferungen angepasst werden.
Auch wenn ein ausformulierter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt, zeichnet sich bereits ab, dass Wärmeversorger künftig ihre Preisgestaltung und Vertragsbestände auf neue Anforderungen einstellen müssen.
Neue Spielräume bei der Preisgestaltung
Die Dekarbonisierung verändert die Kostenstruktur der Wärmeversorgung. Werden etwa fossile Erzeugungsanlagen durch Großwärmepumpen, Geothermie oder industrielle Abwärme ersetzt, verschiebt sich das Verhältnis von Brennstoff-, Strom-, Betriebs- und Kapitalkosten. Preisänderungsklauseln, die auf den bisherigen Erzeugungsmix zugeschnitten sind, können diese Entwicklung künftig möglicherweise nicht mehr sachgerecht abbilden.
Das Wärmenetzpaket schafft hier Flexibilität. Preisänderungsklauseln sollen weiterhin ein Kosten- und Marktelement enthalten. Das Kostenelement soll aber künftig alternativ an der tatsächlichen Kostenstruktur des Wärmeversorgers ausgerichtet werden können. Gas-Börsen-Indizes sollen im Marktelement nicht mehr zulässig sein. Zudem müssen die Klauseln Kostensenkungen ebenso berücksichtigen, wie Kostensteigerungen.
Für Wärmeversorger bedeutet das, bestehende Preisformeln auf den Prüfstand zu stellen. Bilden die verwendeten Indizes den aktuellen und künftigen Erzeugungsmix noch angemessen ab? Sind Kosten- und Marktelement sachgerecht gewichtet? Bleibt die Klausel für den Kunden transparent und nachvollziehbar?
Bei einer grundlegenden Veränderung der Erzeugungsstruktur kann es erforderlich sein, die Preisformel insgesamt neu zu konzipieren und nicht lediglich einzelne Indizes auszutauschen. Das Wärmenetzpaket sieht künftig auch einseitige Preisanpassung vor. Investiert ein Wärmeversorger in die Dekarbonisierung oder in einen entsprechenden Netzausbau, sollen sowohl die Ausgangspreise als auch die Preisänderungsklauseln angepasst werden können. Ändert sich der Erzeugungsmix, soll sogar die Preisänderungsklausel angepasst werden müssen.
Neue Anforderungen an die Preistransparenz
Ergänzend ist eine bundesweite Plattform geplant, auf der Wärmeversorger ihre Preise, Tarifstrukturen und wesentlichen Strukturmerkmale veröffentlichen sollen. Hinzukommen soll eine behördliche Preisaufsicht, die die Wärmepreise nachträglich auf ihre Angemessenheit überprüfen kann. Dazu sollen Wärmeversorger zentrale Preis- und Kostenbestandteile in standardisierter Form offenlegen.
Vorgesehen ist außerdem die Möglichkeit, Investitionen, Netzausbauvorhaben und damit verbundene Preisanpassungen vorab prüfen und genehmigen zu lassen. Für Wärmeversorger könnte dies zusätzliche Investitionssicherheit schaffen. Die Einzelheiten, insbesondere der Prüfungsmaßstab und das Verhältnis zur bestehenden kartellrechtlichen Preiskontrolle, sind allerdings noch offen.
Weitere Änderungen im Überblick
Auch an anderen Stellen soll der bisherige Rechtsrahmen angepasst werden:
- Kunden sollen ihre vertraglich vereinbarte Wärmeleistung nach einer Energieberatung reduzieren können, wenn sie Effizienzmaßnahmen durchführen, erneuerbare Energien einsetzen oder die bisherige Leistung überdimensioniert ist.
- Ein außerordentliches Kündigungsrecht soll bestehen, wenn ein Kunde vollständig auf erneuerbare Energien umstellt und das Wärmenetz die gesetzlichen Dekarbonisierungsvorgaben nicht erfüllt. Für noch nicht amortisierte kundenspezifische Investitionen kann dem Versorger ein Ausgleichsanspruch zustehen.
- Der Anschluss vermieteter Bestandsgebäude soll erleichtert werden. Bei erheblichen Investitionen soll künftig eine begrenzte Mehrbelastung der Mieter zulässig sein. Dies kann neue Möglichkeiten zur Nachverdichtung bestehender Wärmenetze eröffnen.
Was Wärmeversorger jetzt schon tun sollten!
Auch wenn der Gesetzesentwurf noch aussteht, können Wärmeversorger bereits jetzt schon sinnvolle Vorarbeiten leisten:
- Investitionen dokumentieren: Kosten, Fördermittel, Inbetriebnahme und Nutzungsdauer von Dekarbonisierungsmaßnahmen sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
- Kostenrechnung vorbereiten: Preise und wesentliche Kostenbestandteile sollten netz- und tarifbezogen erläutert werden können.
Fazit
Das Wärmenetzpaket kann Wärmeversorgern neue Möglichkeiten eröffnen, Investitionen in die Dekarbonisierung und den Netzausbau rechtsicher über die Wärmepreise abzubilden. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Preisformeln, Kalkulation und Transparenz.
Wärmeversorger sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bereits prüfen, ob ihre internen Datengrundlagen für den neuen Rechtsrahmen gerüstet sind.
Bei Fragen zu den Auswirkungen des Wärmenetzpakets auf Ihre Verträge und Preisgestaltung stehen wir gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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