Bereits im vergangenen Jahr haben wir über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) berichtet, welches die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am digitalen Geschäftsverkehr stärken soll (zum Blogbeitrag von Rechtsanwalt Jonas Kuhlbrodt sehen Sie hier): Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Zeit also, einen Blick darauf zu werden, was sich seither getan hat und eine Bestandsaufnahme vorzunehmen.
Nach der zentralen Vorschrift des § 3 Abs. 1 BFSG müssen verschiedene elektronische Produkte (z.B. Hardwaresysteme wie Computer und Tablets, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrausweisautomaten und Verbraucherendgeräte wie Smartphones) und Dienstleistungen (z.B. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Webseiten und mobile Anwendungen von Personenbeförderungsdiensten und Bankdienstleistungen für Verbraucher) barrierefrei sein, d. h. sie müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Das BFSG verpflichtet private Wirtschaftsakteure und betrifft damit einen Großteil des täglichen (elektronischen) Lebens. Dies wird insbesondere am Beispiel von Online-Shops deutlich, die als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ unter die Regelung des § 3 Abs. 3 BFSG fallen.
Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zum BFSG fehlt. Diese dürfte jedoch nicht mehr lange auf sich warten lassen, da bereits erste Abmahnungen auf der Grundlage des Gesetzes ausgesprochen worden sind. Potentiell Verpflichtete sollten sich daher – sofern noch nicht geschehen – den Anwendungsbereich und den Pflichtenkatalog des BFSG genau ansehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Verpflichtete
§ 3 Abs. 1 BFSG richtet sich an den Wirtschaftsakteur, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt. Wirtschaftsakteure im Sinne der Norm sind nach § 2 Nr. 15 BFSG Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer. Damit werden also im Grundsatz alle Unternehmen „entlang der Kette“ erfasst.
Eine Ausnahme gilt jedoch nach § 3 Abs. 3 BFSG für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG solche Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Diese Ausnahme gilt jedoch, wie der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BFSG zu entnehmen ist, wiederum nicht für Kleinstunternehmen, welche die oben genannten elektronischen Produkte vertreiben – sie sind gleichwohl zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Eine weitere Ausnahme von den Anforderungen des BFSG kann nach § 17 Abs. 1 BFSG zudem für Unternehmen gelten, für welche die Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Nach der Anlage 4 zum BFSG ist dabei das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Anforderungen des BFSG verbunden sind, zu den Gesamtkosten (für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung) oder dem Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs in den Blick zu nehmen. Berücksichtigt werden können aber auch die Kosten für die Wirtschaftsakteure im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen.
Pflichten
Die vom BFSG erfassten Produkte müssen zunächst natürlich den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, welche in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) konkretisiert werden. Dort sind auch bestimmte branchenspezifische Anforderungen niedergelegt, so z.B. an Verbraucherendgeräte oder Selbstbedienungsterminals. Darüber hinaus muss für die Produkte aber auch eine technische Dokumentation erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sein. Neben der EU-Konformitätsbewertung ist schließlich auch die CE-Kennzeichnung der Produkte erforderlich. Diese Pflichten treffen zwar maßgeblich den Produkthersteller – oder einen von ihm benannten Bevollmächtigten –, aber auch der Einführer und der Händler haben für die Erfüllung der geltenden Pflichten Sorge zu tragen.
Die BFSGV gilt im Hinblick auf die erforderliche Barrierefreiheit auch für die vom BFSG erfassten Dienstleistungen. Hier finden sich insbesondere zusätzliche Anforderungen an Telekommunikations-, Personenbeförderungs- und Bankdienstleistungen. Darüber hinaus hat der Dienstleistungserbringer in seinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise darüber zu informieren, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.
Außerdem haben die Marktakteure verschiedene Pflichten bei einer etwaigen Nichtkonformität von Produkten oder Dienstleistungen mit der vom BFSG geforderten Barrierefreiheit sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu beachten. Dabei ist insbesondere die Verpflichtung des Herstellers zu erwähnen, nichtkonforme Produkte entsprechenden Korrekturmaßnahmen zu unterziehen und diese auch zurückzurufen, wenn eine Korrektur nicht möglich ist. Zudem ist bei Nichtkonformität unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
Übergangsfristen
Für Dienstleistungserbringer sieht § 38 BFSG jedoch Übergangsfristen vor. Diese können ihre Dienstleistungen nämlich noch bis zum 27. Juni 2030 unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie bereits vor dem Inkrafttreten des BFSG eingesetzt haben. Zu solchen Produkten zählen, wie eingangs bereits erwähnt, etwa Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrausweisautomaten (§ 1 Abs. 2 BFSG). Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem Inkrafttreten des BFSG eingesetzt worden sind, dürfen sogar noch bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens jedoch fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme, weiter genutzt werden.
Nicht von der Übergangsvorschrift erfasst werden jedoch solche Produkte, die der Dienstleistungserbringer „im Hintergrund“ für die Leistungserbringung einsetzt, wie insbesondere Software. Betreiber von Online-Shops können sich daher im Hinblick auf ihre Webseite nicht auf die Schonfrist des § 38 BFSG zurückziehen. Der Betrieb eines Online-Shops stellt insoweit keine „unter Einsatz eines Produkts“ erbrachte Dienstleistung dar, sondern eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
Verstöße
Verstöße gegen das BFSG können auf vielfältige Weise verfolgt werden. Das Gesetz selbst sieht in § 32 Abs. 1 BFSG vor, dass sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder qualifizierte Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagegesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen können. Möglich sind Geldbußen bis zu EUR 100.000,00.
Darüber hinaus sind auch zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Verbraucher, wie etwa auf Schadensersatz, gegen den jeweiligen Wirtschaftsakteur denkbar. Hier ist jedoch der Beibringungsgrundsatz zu beachten, wohingegen im Verwaltungsverfahren der für den Verbraucher (und die Verbände) günstige Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Schließlich können – so im Falle von Abmahnungen – grundsätzlich auch Mitbewerber und qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 8 Abs. 3 UWG gegen den entsprechenden Wirtschaftsakteur vorgehen. Die Vorschriften des BSFG werden nämlich in der entsprechenden Fachliteratur grundsätzlich als Marktverhaltensregeln eingestuft. Zu beachten ist allerdings, dass die Einordnung als Marktverhaltensregel am Ende aber immer noch eine (gerichtliche) Einzelfallentscheidung anhand der konkreten BFSG-Vorschrift darstellt.
Praxistipps
Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob sie nach dem BFSG eine Pflicht zur Barrierefreiheit trifft und ob die maßgeblichen Anforderungen erfüllt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, besteht Handlungsbedarf. Dies dürfte insbesondere noch für zahlreiche Online-Shops gelten.
Andernfalls könnte es zu einer Abmahnung kommen. Flattert eine solche ins Haus, so sollte zunächst geprüft werden:
- Ist das Unternehmen ein nach dem BFSG verpflichteter Marktakteur? Gelten eventuell Ausnahmen oder Übergangsvorschriften?
- Wird ein Verstoß geltend gemacht, der in den Pflichtenkreis des Unternehmens fällt?
- Ist der Abmahnende anspruchsberechtigt und auf welche Norm des BFSG stützt er sich konkret?
Larissa Siegel ist auf die Beratung rund um wettbewerbsrechtliche Themen spezialisiert und steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Hier gelangen Sie zum BFSG https://bfsg-gesetz.de/ und der BFSGV https://bfsg-gesetz.de/bfsgv/.


