Bei der Informationsveranstaltung für öffentliche Auftraggeber der GOLDBECK Südwest GmbH am 22. Juli 2025 in Waghäusel hatten wir berichtet, dass die Bundesregierung an einem Gesetzesentwurf arbeitet, der voraussichtlich eine Änderung des Grundsatzes der Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) beinhaltet, welcher zumeist die größte Hürde für die Beauftragung eines General- oder Totalunternehmers darstellt.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde nun abgeschlossen. Das sog. „Vergabebeschleunigungsgesetz“ wird voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Erwartungsgemäß ändert der Gesetzgeber mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz unter anderem die Bestimmungen zur losweisen Vergabe. Die Regelungen zur Losaufteilung sind nunmehr in einer eigenen Vorschrift (dem neuen § 97a GWB) geregelt. Zwar wird der Grundsatz, dass Aufträge in Teil- und Fachlose aufzuteilen sind und eine Gesamtvergabe an einen General- oder Totalunternehmer somit die begründungsbedürftige Ausnahme ist, weder abgeschafft noch grundlegend reformiert. Immerhin schafft die Gesetzesänderung aber einfachere Abweichungsmöglichkeiten u.a. für den Bau von Schulen, Verwaltungsgebäuden und anderen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert sind. Bei diesen Vorhaben rechtfertigen künftig auch zeitliche Gründe (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz.
Für alle anderen Vorhaben enthält das Vergabebeschleunigungsgesetz keine Erleichterungen für Gesamtvergaben an einen General- oder Totalunternehmer. Bei diesen Vorhaben bleibt es somit dabei, dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sorgfältig geprüft und dokumentiert werden muss, ob wirtschaftliche und/oder technische Gründe ausnahmsweise die Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer erfordern.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zu den weiteren Inhalten des Vergabebeschleunigungsgesetzes haben, freuen wir uns, wenn Sie sich bei uns melden.
Dr. Christoph Rung Dr. Michael Wenzel
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht



