„Wann ist ein Mann ein Mann?“ – gibt man diese Frage bei ChatGPT ein, bekommt man keine philosophisch-kreative Antwort auf der Grundlage von komplizierten algorithmischen Wahrscheinlichkeitsermittlungen, sondern die Antwort, dass es sich hierbei um eine Zeile aus dem Song „Männer“ von Herbert Grönemeyer handelt. Fragt man weiter, wie der Songtext lautet, teilt ChatGPT neuerdings mit, dass der Text „aus urheberrechtlichen Gründen“ nicht wörtlich wiedergegeben werden dürfe. Das ist das Ergebnis eines viel beachteten Urteils des Landgerichts München I vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24).
Worum ging es?
Die GEMA hatte OpenAI, den Betreiber von ChatGPT, wegen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht München I verklagt. Der Hintergrund war, dass OpenAI verschiedene Liedtexte deutscher Künstler, u. a. „Bochum“ und „Männer“ von Herbert Grönemeyer, zum Trainieren seiner KI-Modelle verwendet hatte und der Nutzer diese Liedtexte über eine einfache Abfrage in ChatGPT abrufen konnte. Dies bewertete die GEMA, die die Verwertungsrechte für die Künstler wahrnimmt, als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung, für die OpenAI keine Erlaubnis hatte.
Wie hat das Landgericht entschieden?
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte OpenAI, es zu unterlassen, die in Rede stehenden Liedtexte zum Trainieren seiner KI-Modelle zu verwenden sowie in ChatGPT öffentlich zugänglich zu machen. Denn die Liedtexte seien in den Sprachmodellen von OpenAI reproduzierbar enthalten. Dies stelle eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung dar. Zudem würden die Liedtexte durch die wörtliche Wiedergabe auf Anfrage des Nutzers in ChatGPT öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür sei nicht der Nutzer selbst verantwortlich, sondern der KI-Betreiber. Nicht die kreative Fassung des Prompts durch den Nutzer erzeuge den Liedtext; vielmehr werde der Text schon bei einfachen Prompts wie „Gebe den Liedtext von “Männer“ wiedergegeben. Die KI agiere insoweit nicht anders als eine Datenbank.
Dies sei weder von einer Erlaubnis der Rechteinhaber noch von einer Schrankenbestimmung im Urhebergesetz abgedeckt. Namentlich die Schrankenbestimmung des sog. Text- and Data-Mining (§ 44b UrhG) greife nach Ansicht des Gerichts nicht. Beim Training der KI-Modelle 4 und 4o, die der KI im Streit zugrunde lagen, seien nach Überzeugung des Gerichts nicht nur Daten vorübergehend analysiert, sondern stattdessen memorisiert worden, sodass die Liedtexte dauerhaft reproduzierbar in den Modellen enthalten waren. Dies werde bereits dadurch belegt, dass die ausgegebenen Liedtexte bereits durch einfache Prompts originalgetreu provoziert werden und somit nicht das Ergebnis von Zufällen oder statistischen Gesetzmäßigkeiten sein konnten. Das Text- and Data-Mining erlaube dagegen Vervielfältigungshandlungen nur, soweit hierdurch Trainingsmaterial für das KI-Training erstellt und analysiert werde (insbesondere durch das Extrahieren und Überführen des Trainingsmaterials in ein maschinenlesbares Format).
Wie ist das Urteil des Landgerichts einzuordnen?
Das Urteil ist ein Paukenschlag. Denn mit dem Urteil wird zum ersten Mal gerichtlich geklärt, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zum Trainieren von KI-Modellen unzulässig ist, wenn hierdurch geschütztes Material nicht nur analysiert und Informationen über das ausgewertete Werk erzeugt werden, sondern das Material memorisiert wird und später wiedergegeben werden kann.
Anbieter von KI-Modellen stehen damit vor technischen Herausforderungen: Sie müssen – um ihre Systeme weiterzuentwickeln – ihre Modelle mit Daten und Informationen füttern, ohne dass diese im Modell memorisiert, also vollständig und dauerhaft in die Modelle übernommen werden, sofern sie hierfür nicht zuvor die Erlaubnis der Urheber der Werke einholen wollen. Für Urheber und Rechteinhaber ist das Urteil hingegen ein Meilenstein. Sie können sich gegen die unerlaubte Verwendung ihrer Werke zum Trainieren von KI-Modellen und – wirtschaftlich wohl noch weitreichender – gegen die Wiedergabe ihrer Werke als KI-Output zur Wehr setzen und den Anbietern solcher Modelle Lizenzen anbieten, um auch kommerziell von der Weiterentwicklung der KI zu profitieren. Allerdings können massenhafte Lizenzrechtsstreitigkeiten das Geschäftsmodell von KI-Anbietern schnell in Frage stellen und damit innovationshemmend wirken.
Ob das Urteil des Landgerichts Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Fragen rund um das KI-Training und die Reichweite des Text- and Data-Mining werden voraussichtlich erst in höheren Instanzen geklärt.
Weiterführende Hinweise zu unseren Blog-Beiträgen rund um die KI-Verordnung finden Sie hier.
Magnus Brau Dr. Markus Spitz
Für weitere Fragen zum Thema KI, KI-Training, Urheberrecht oder zum Text and Data Mining steht Ihnen unsere Praxisgruppe IT & Datenschutz bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.



