Das Anfang 2024 in Kraft getretene MoPeG brachte unter anderem die „Registerfähigkeit“ der (rechtsfähigen) GbR mit sich. Den Gesellschaftern einer solchen steht es seitdem frei, „ihre“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das eigens hierfür neu geschaffene Gesellschaftsregister anzumelden. Faktisch verhärtet sich jedoch diese Eintragungsmöglichkeit entgegen dem gesetzlichen Leitbild zu einer Eintragungspflicht (siehe zu dieser Feststellung bereits Blogbeitrag vom 13. Dezember 2023). Für zahlreiche rechtliche Gestaltungen unter Beteiligung einer GbR macht das Gesetz nämlich fortan die Eintragung der GbR zur Voraussetzung und zwingt GbR-Gesellschafter also gewissermaßen „über die Hintertür“ dazu, ihre GbR (vor-)eintragen zu lassen, soll diese vollumfänglich handlungsfähig bleiben.
Insbesondere spürbar wird dieser indirekte Zwang bei GbRs, welche als Grundstückseigentümer im Grundbuch stehen. So kann fortan nämlich eine das Eigentumsrecht der GbR betreffende Folgeeintragung im Grundbuch (z.B. ein Eigentümerwechsel) nur noch dann erfolgen, wenn die betroffene GbR (auch) im Gesellschaftsregister steht (vgl. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB) und würde das Unterlassen der (Vor-)Eintragung im Gesellschaftsregister für eine GbR demzufolge bedeuten, sich der Verfügungsmöglichkeit über ihr Grundeigentum zu berauben.
Umgang mit dem Voreintragungserfordernis
Entscheiden sich GbR-Gesellschafter mit Blick auf diese Gefahr einer sonst entfallenden Verfügungsmöglichkeit über das Grundeigentum zu einer Eintragung „ihrer“ GbR ins Gesellschaftsregister, so hat es mit diesem Schritt jedoch nicht sein Bewenden: Um die Möglichkeit von Grundbucheintragungen weiterhin am Leben zu erhalten, muss die Gesellschaft nämlich nicht nur im Gesellschaftsregister (vor-)eingetragen, sondern zudem im Anschluss auch das Grundbuch richtiggestellt werden (vgl. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBG). Aus der dort bislang als Grundeigentümerin eingetragenen „GbR“ muss wegen der erfolgten Eintragung ins Gesellschaftsregister nun eine „eingetragene GbR“ oder „eGbR“ gemacht werden.
Diese doppelte Verfahrensschleife kann für GbR-Gesellschafter, insbesondere in Fällen, in denen es schnell gehen soll oder muss, die Frage nach der geschicktesten Vorgehensweise auslösen. Vor diesem Hintergrund ist es hilfreich, dass sich jüngst auch die Rechtsprechung mit der doppelten Verfahrensschleife zu befassen hatte und hierbei die Möglichkeit einer beschleunigten Umsetzung eröffnet hat.
So sind GbR-Gesellschafter einem Beschluss des KG Berlin von Juli 2024 zufolge nicht gehindert, in der gleichen notariellen Urkunde, mit welcher sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden, bereits auch die Bewilligungserklärungen für die anschließende Grundbuchrichtigstellung abzugeben und außerdem den Notar zu bevollmächtigen, die für diese Grundbuchrichtigstellung erforderliche Zustimmung der einzutragenden eGbR zu erklären.
Erforderlich für ein solch „gestrafftes“ Vorgehen und die Bevollmächtigung des Notars schon vor der GbR-Eintragung ins Gesellschaftsregister ist lediglich der folgende „Kniff“: Die Gesellschafter dürfen den Notar nicht im Namen der Gesellschaft zur Abgabe der Zustimmungserklärung bevollmächtigen, sondern müssen ihn in eigenem Namen bevollmächtigen, sie als Gesellschafter bei Abgabe der Zustimmungserklärung im Namen der Gesellschaft zu vertreten (Untervertretung). Dann ist es unschädlich, dass die GbR zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen ist und daher die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter nicht nach § 32 GBO nachgewiesen werden kann. Von ihrer Vertretungsberechtigung machen die Gesellschafter nämlich überhaupt keinen Gebrauch, vielmehr bevollmächtigen sie den Notar in eigenem Namen und kommt es auf ihre jeweilige Berechtigung zur Vertretung der GbR zu diesem Zeitpunkt damit (noch) nicht an. Gemäß § 32 GBO nachgewiesen werden muss die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter vielmehr erst zu dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem der Notar von der Vollmacht Gebrauch macht und die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung erklärt. Dann nämlich vertritt der Notar die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsvertreter und erst dann kommt es daher darauf an, ob überhaupt Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegeben ist.
Es ergibt sich, dass zwar die Möglichkeit der Vollmachtsausübung durch den Notar von der (Vor-)Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister abhängt, die Vollmacht aber schon vor der GbR-Eintragung wirksam erteilt werden kann.
Wenngleich damit eine aktuelle Fragestellung rund um den für GbR bestehenden Voreintragungszwang (vorerst) beantwortet scheint, ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Veränderungen, welche das MoPeG gebracht hat, die Rechtspraxis weiter beschäftigt halten werden.
Für etwaige Fragen rund um das MoPeG stehen Ihnen Rechtsanwalt Simeon Martus und das gesamte Team der Praxisgruppe Corporate bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.