Seit dem 18.07.2026 ist endlich der langerwartete Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für ein Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor da (abrufbar hier)! Kernstück des Referentenentwurfs ist die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die ab dem 1.1.2027 gelten wird.
Gegenüber dem geleakten Entwurf des BMWE ergeben sich keine grundlegenden Änderungen. Insbesondere eine für Windenergieunternehmen im Süden geforderte und notwendige Südausschreibungsmenge ist leider nicht vorgesehen. Die stattdessen vorgesehene Erhöhung des Korrekturfaktors für Anlagen im Süden bei einem Gütefaktor von 50% ist kein gleichwertiger Ersatz. Auch ein Marktwertkorridor bei der Erlösabschöpfung wurde nicht umgesetzt. Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert der Anlage, erfolgt unmittelbar eine Abschöpfung.
Interessant ist die Überlegung, einen Deckel für Entgelte zur Nutzung von Grundstücken bei Windenergieanlagen an Land in einem neuen § 36d EEG 2027 (Entwurf) einzuführen. Eine gesetzliche Begrenzung der Entgelte kann zwar die in den letzten Jahren stark erhöhten Entgeltforderungen senken. Die vorgesehene kurze Übergangsregelung (für Ausschreibungen in 2028 müssen die Deckel eingehalten werden), wird aber eine intensive Nachverhandlung in einer Vielzahl von Nutzungsverträgen erfordern. Die Risiken trägt dabei aber allein der Betreiber, der bei einem Verstoß an den Netzbetreiber eine Pönale zahlen muss.
Das Netzpaket enthält einige Änderungen gegenüber des bereits öffentlich bekannt gewordenen Vor-Entwurfs. So wurde insbesondere der von der Erneuerbare-Energien-Branche abgelehnte Redispatch-Vorbehalt abgemildert. Der finanzielle Ausgleich soll auf einen Anteil des Jahresstromertrags begrenzt und die Dauer der Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete von 10 auf 6 Jahre reduziert werden.
Man darf gespannt sein, ob bzw. wie sich die Referentenentwürfe nach den Verbandsbeteiligungen und den Gesetzgebungsverfahren verändern. Aufgrund der drängenden Zeit bis zur Einführung eines neuen EEG 2027 erwarten wir aber keine großen Anpassungen mehr.
Ulrich Loetz
Rechtsanwalt und Partner


