Vegane Lebensmittelprodukte haben es bei der Namenswahl bekanntlich nicht leicht. Egal ob Mandelmilch, Tofu-Cheese oder Hafer-Sahne, insbesondere Milch- und Käsebezeichnungen unterliegen unionsrechtlich einem strengen Bezeichnungsschutz, um einer (vermeintlichen) Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher entgegenzuwirken – auch wenn die Scheuermilch weiterhin unverändert im Supermarktregal zu finden ist.
Wenn also bestimmte generische Begriffe (wie zum Beispiel „Butter“) aus Irreführungsgesichtspunkten für ein veganes Alternativprodukt nicht zulässig sein sollen, ist Kreativität gefragt – wie etwa im Falle des „Thun-Visches“ oder des „Tu-Nah“. Dass die Lösung manchmal ganz naheliegend sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 16. September 2026, Az. 6 U 49/25. In diesem hatte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung des veganen Spirituosen-Produkts „Likör ohne Ei“ geklagt.

Zeitweise zensiert: Der „Likör ohne Ei“
Der klagende Verband war der Auffassung, dass die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung verstoße, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. So heißt es in Anhang I, Ziff. 39 lit. a) der Verordnung: „Eierlikör […] ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. […] Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. […]“ Wegen der Bezugnahme auf Eier sei nach Ansicht des Verbandes auch die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ unzulässig.
Das Landgericht Kiel hatte zuvor entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße. Es handele sich lediglich um eine „abgrenzende Anspielung“ und nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“ des geschützten Begriffs Eierlikör. Darüber hinaus hatte das Landgericht aber auch die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt als zulässig angesehen.
Im Hinblick auf die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ teilt das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts. Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele, so das Oberlandesgericht. In dem konkreten Fall entstehe die gedankliche Verbindung zum klassischen Eierlikör nämlich nicht durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch das Erscheinungsbild des Getränks, welches, ähnlich wie herkömmlicher Eierlikör, eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz aufweise, abgefüllt in einer durchsichtigen Flasche. In Abgrenzung hierzu entschied das Oberlandesgericht, dass bei einem klaren Likör in einer durchsichtigen Flasche unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee käme, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte.
Demgegenüber entschied das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bezeichnung „Eierlikör“, dass dieser vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden dürfe, da das Getränk nicht den oben beschriebenen Anforderungen der Spirituosenverordnung entspreche. Der Begriff „Eierlikör“ dürfe zum einen nicht für Formulierungen verwendet werden, die eindeutig eine werbliche Nähe zum Eierlikör herstellten („schmeckt wie Eierlikör“) und zum anderen auch nicht für abgrenzende Formulierungen zu eben jenem Produkt („Alternative zu Eierlikör“). In beiden Fällen werde nämlich im Sinne der Absatzförderung ein Bezug zum „Original“ hergestellt.
Kleine Veränderungen können rechtlich also eine große Wirkung haben. Ob eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich zu befürchten ist, steht wiederum auf einem anderen Blatt. Der Senat jedenfalls hat die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob der letzte Likör schon getrunken ist.
Zur Autorin:
Larissa Siegel ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht sowie Life Sciences & Pharmarecht tätig und steht Ihnen gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen unserer Praxisgruppe IP insbesondere bei Fragen aus dem Markenrecht gerne zur Verfügung.
Larissa Siegel
Rechtsanwältin


