Musik ist aus Social-Media kaum noch wegzudenken. Ob TikTok, Instagram Reels, Youtube Shorts oder Kurzvideos auf anderen Plattformen:
Die passende musikalische Untermalung erhöht Reichweite, Aufmerksamkeit und Wiedererkennungswert. Viele Unternehmen und Content-Creator gehen dabei davon aus, dass die Nutzung von Musik unproblematisch ist, solange ein Titel in der Musikbibliothek der jeweiligen Plattform scheinbar frei verfügbar ist. Das ist jedoch gerade bei populären Titeln in der Regel nicht der Fall.
Derzeit erreichen uns vermehrt Anfragen von Unternehmen, die wegen der Verwendung von Musik in Social-Media-Beiträgen von Rechteinhabern in Anspruch genommen werden. Nicht selten geht es lediglich um Bruchstücke aus (mal bekannten, mal weniger bekannten) Songs. Dabei bewegen sich die geltend gemachten Forderungen im mittleren vierstelligen, bei Verwendung mehrerer Songs auch schnell im fünf- oder gar sechsstelligen Bereich.
Verfügbare Musik bedeutet nicht automatisch lizenzierte Musik
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass sämtliche Musikstücke, die über TikTok oder Instagram ausgewählt werden können, automatisch auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen.
Tatsächlich haben zwar die meisten großen Plattformen wie TikTok oder Instagram Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abgeschlossen, diese decken jedoch nur die Nutzung durch Privatpersonen ab. Für werbliche oder sonstige geschäftliche Tätigkeiten müssen separate Lizenzen eingeholt werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob ein Unternehmen einen offiziellen „Business-Account“ verwendet. Auch Nutzer eines privaten Accounts und Content-Creator können rechtlich als gewerblich Handelnde anzusehen sein, wenn sie Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen bewerben.
Abmahnungen und Berechtigungsanfragen nehmen zu
Liegen die die erforderlichen Nutzungsrechte nicht vor, folgen häufig Berechtigungsanfragen oder gar Abmahnungen.
Die geltend gemachten Ansprüche umfassen regelmäßig:
- Unterlassungsansprüche,
- Auskunftsansprüche,
- Schadensersatzforderungen,
- Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.
In den uns bekannten Fällen wird der Schadensersatz häufig auf die sogenannte Lizenzanalogie gestützt. Dabei wird gefragt, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang verweisen die Rechteinhaber gern auf die sog. Erfahrungsregeln des Verbands Deutscher Musikverlage, die entsprechende Vergütungssätze vorsehen.
Problematisch ist dabei, dass die geltend gemachten Beträge häufig auf pauschalen Annahmen beruhen und individuelle Besonderheiten des jeweiligen Beitrags nur unzureichend berücksichtigen.
Die geforderten Vergleichsbeträge sind regelmäßig deutlich zu hoch
Das führt dazu, dass nicht selten Beträge gefordert werden, die außer Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen. Unternehmen und Content-Creator sollten die Berechtigung einer Schadensersatzforderung daher in jedem Falle rechtlich prüfen lassen.
Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zeigt häufig erhebliche Angriffspunkte auf. In vielen Fällen lässt sich die Forderung deutlich reduzieren und eine wirtschaftlich vernünftige Lösung herbeiführen.
Noch besser ist es allerdings, entsprechende Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen. Gerade weil die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Musik auf Social Media komplex sind und die Plattformen für Nutzer oft den Eindruck einer uneingeschränkten Verwendbarkeit vermitteln, empfiehlt es sich, rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen – idealerweise bereits bevor Musik in den eigenen Content eingebunden wird.
Zum Autor:
Dr. Jakob Weißmann ist schwerpunktmäßig im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig, vor allem im Marken- und Kennzeichenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht und steht Ihnen rund um das Thema Lizenzrechte in Social Media gerne zur Verfügung.
Dr. Jakob Weißmann
Rechtsanwalt


