Umweltschutz und Nachhaltigkeit besitzen große Bedeutung. Entsprechende Hinweise finden daher in der Werbung für Waren und Dienstleistungen sehr gerne Einsatz. Eigenschaften mit Bezug auf Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimaneutralität kommt absatzfördernde Wirkung zu. Zudem sind sie geeignet, Unternehmen ein positives Image zu verleihen.
Die Rechtsprechung beurteilt umweltbezogene Aussagen seit jeher streng. Daher ist bei ihrer Verwendung schon heute Um- und Vorsicht ratsam, um nicht die Grenze zu unzulässigem „Greenwashing“ zu überschreiten und sich angreifbar zu machen.
Ab dem 27. September 2026 verschärfen sich die gesetzlichen Spielregeln für umweltbezogene Werbung erheblich. Dann tritt die jüngste Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Sie setzt die europäische Richtlinie „Empowering consumers for the green transition“ (kurz „EmpCo“) um. Damit bestehen erstmals unmittelbar gesetzliche Regelungen für Werbung mit Umwelt- und Klimabezug.
In der Folge sind beispielsweise vage allgemeine Umweltaussagen (wie etwa „grün“, „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“) grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich nicht durch anerkannte besondere Umweltleistungen belegen bzw. nachweisen lassen, klare Spezifikationen beinhalten und in ihrem unmittelbaren Zusammenhang Erläuterungen aufweisen. In die Zukunft gerichtete Vorhaben (wie etwa „2050 sind wir klimaneutral“) erfordern für eine zulässige Verwendung einen detaillierten, messbaren und realistischen Umsetzungsplan, den unabhängige externe Sachverständige regelmäßig überprüfen. Auch der Einsatz von Nachhaltigkeitssiegeln erfährt eine strenge Regulierung – ihre zulässige Verwendung erfordert ab Inkrafttreten der UWG-Novelle entweder ein transparentes und glaubwürdiges Zertifizierungssystem. Oder das Siegel muss von einer staatlichen Stelle stammen. Selbstkreierte Siegel werden damit insgesamt unzulässig.
Kollidiert umweltbezogene Werbung mit den ab dem 27. September 2026 gültigen Regelungen, ist sie angreifbar. Mitbewerber, vor allem aber auch anspruchsberechtigte Verbände können die Zuwiderhandlungen aufgreifen und zum Gegenstand von Abmahnungen erheben. Löst sich der Konflikt nicht außergerichtlich, kann es zu einstweiligen Verfügungs- oder Klageverfahren kommen. Vornehmlich wird es dabei um Unterlassungsbegehren gehen. In besonderen Konstellationen sind aber auch Schadenersatzansprüche oder gar Bußgeldverfahren denkbar. Zudem drohen Reputationsbeeinträchtigungen – es steht zu erwarten, dass vor allem Verbände über ihre Beanstandungspraxis und dabei erzielte Erfolge ausführlich berichten.
Unternehmen sind daher gut beraten, sich schon heute mit den strengeren Anforderungen an zulässige umwelt- bzw. klimabezogene Werbung vertraut zu machen. Zudem sollten sie schon jetzt sorgsam prüfen, ob ihre Werbung unter Berücksichtigung der aktuellen UWG-Novelle Risiken für Beanstandungen beinhaltet. Anderenfalls könnten ab dem 27. September 2026 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen folgen, auf die ggfls. unter erheblichem Zeitdruck reagiert werden muss.
Henrik Steffen Becker
Rechtsanwalt, Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
RITTERSHAUS Frankfurt am Main


