Blogbeitrag von Rechtsanwalt Julius Pieper und Melissa Kohl, Rechtsreferendarin
Freie Hinauskündigungsklauseln können in Gesellschaftsverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam vereinbart werden. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung im Kontext von Managementbeteiligungsprogrammen bestätigt und weiter präzisiert.
Freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich unzulässig
Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind ein Thema, das in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit sorgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. freie Hinauskündigungsklausel), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig und damit unwirksam. Dies gilt sowohl für Personengesellschaften als auch für die GmbH.
Der BGH begründet diese strenge Haltung mit dem Schutz des von der Ausschließung bedrohten Gesellschafters. Das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, sodass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt. Der BGH spricht hierbei von einem über dem Gesellschafter schwebenden „Damoklesschwert“.
Ausnahmen und sachliche Rechtfertigung
Managementbeteiligungsprogramme sind häufig so ausgestaltet, dass dem Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Dauer seiner Geschäftsführerstellung ein Gesellschafts- oder Geschäftsanteil übertragen wird. Im Falle der Beendigung seines Amtes als Geschäftsführer verliert er auch seine Beteiligung an der Gesellschaft. Solche Hinauskündigungsklauseln spielen in Managementbeteiligungsprogrammen häufig eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen es den übrigen Gesellschaftern, die Anteile des ausgeschiedenen Managers über eine Kaufoption (sog. Call-Option) zurückzukaufen. Wird von der Call-Option Gebrauch gemacht, ist der ausscheidende Manager verpflichtet, seine Anteile zu übertragen.
In der Entscheidung vom 10. Februar 2026 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung weitgehend bestätigt und den Prüfungsmaßstab der sachlichen Rechtfertigung von Hinauskündigungsklauseln präzisiert.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft eines Private-Equity-Fonds und beteiligte sich im Rahmen eines Management‑Investmentprogramms als Kommanditist mittelbar an der Holding-Gesellschaft der Unternehmensgruppe. Seine Einlage entsprach dem damaligen Verkehrswert der mittelbaren Beteiligung. Nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer machten die Mehrheitsgesellschafter der Holding von der vereinbarten Call-Option Gebrauch und erwarben die Beteiligung des Klägers zu einem im Verhältnis zum Erwerbspreis deutlich niedrigeren Kaufpreis. Der Kläger meinte, die Call-Option sei als freie Hinauskündigungsklausel unwirksam.
Die Instanzgerichte gaben dem Kläger zunächst recht. Der BGH hob das Urteil der Berufungsinstanz auf. Der Senat bestätigte seine Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unwirksamkeit von freien Hinauskündigungsklauseln. Im Kontext von Managementbeteiligungen könne eine solche Regelung im Einzelfall aber sachlich gerechtfertigt sein. Dies gelte namentlich dann, wenn die Gesellschafterstellung (i) allein aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer (oder einer vergleichbaren Managerposition) eingeräumt wurde, (ii) primär der Bindung und Motivation des Managements diene und (iii) ihr keine eigenständige Bedeutung neben der Organstellung zukomme. Dabei betonte der Senat erneut, dass freie Hinauskündigungsklauseln immer anhand einer umfassenden Gesamtbetrachtung des konkreten Beteiligungsmodells auf ihre Wirksamkeit zu prüfen seien. Zugleich stellte er – in Abgrenzung zu seiner wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04) – klar, dass es für die Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel nicht erforderlich sei, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trage.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung ist im Bereich von Private-Equity-Transaktionen, Start-ups und Beteiligungsgesellschaften von erheblicher praktischer Bedeutung. Für die vertragliche Gestaltung von Managementbeteiligungsprogrammen ergeben sich daraus die folgende Empfehlungen:
- Von der Aufnahme freier Hinauskündigungsklauseln, die keinen sachlichen Grund vorsehen, sollte in der Regel abgesehen werden. Diese Klauseln sind hochriskant und nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
- Wenn eine Hinauskündigungsklausel vereinbart wird, sollte der sachliche Grund im Gesellschaftsvertrag klar und deutlich dokumentiert werden. Die bloße Bezugnahme auf „besondere Umstände“ reicht nicht aus.
- Schließlich sind auch die arbeits- und dienstvertraglichen Rahmenbedingungen nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19. März 2025 – 10 AZR 67/24) zu beachten.
Bei allen Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht und M&A steht Ihnen Rechtsanwalt Julius Pieper gerne zur Verfügung.


