In unserem Blog-Beitrag vom 30. Januar 2024 haben wir berichtet, dass das Landgericht München I den Kündigungsbutton des Pay-TV-Anbieters „Sky“ wegen Verstoßes gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB für unwirksam erklärt hatte (Urteil vom 16.11.2023, Az. 12 O 4127/23). Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil vom 20.03.2025 (Az. 6 U 4336/23) nun überwiegend bestätigt.
Worum ging es?
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Verbraucher die Möglichkeit haben, im Internet (auf Dauer) geschlossene Verträge (sog. Dauerschuldverhältnisse) über einen Kündigungsbutton zu kündigen. Damit sollen Verbraucher online genauso leicht aus einem Vertrag wieder herauskommen, wie sie ihn zuvor im Internet abgeschlossen haben.
Dieses gesetzgeberische Ziel versuchen einige Anbieter dadurch zu umgehen, dass sie den Kündigungsbutton „irgendwo“ auf ihrer Website platzieren. Dem hatte das LG München I im Fall von Sky einen Riegel vorgeschoben und den Kündigungsbutton für unwirksam erklärt. Denn bei Sky wurde der Kündigungsbutton erst eingeblendet, nachdem der Verbraucher eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ anklickte. Zudem wurde bei Klick auf diese Schaltfläche eine ganze Reihe weiterer Links – oberhalb des Kündigungsbuttons – angezeigt. Darin sah das LG München I einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB.
Zu Recht, wie nun das OLG München entschieden hat. Die Kündigungsschaltfläche bei Sky sei nicht unmittelbar und leicht zugänglich, wie es § 312k Abs. 2 S. 4 BGB vorschreibe. Denn der durchschnittliche Verbraucher sei nicht in der Lage, den Kündigungsbutton ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er werde hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ schon keine Kündigungsmöglichkeit erwarten. Daher entspreche der Kündigungsbutton bei Sky nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Darüber hinaus hatte das LG München I den Kündigungsbutton bei Sky auch deswegen für unwirksam erklärt, weil dieser mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner und in blasseren Farben geschrieben sei als der sonstige Fließtext auf der Webseite. Dem ist das OLG München hingegen nicht gefolgt. Aus seiner Sicht sei der Kündigungsbutton sowohl hinsichtlich Schriftgröße und Schriftfarbe hinreichend gut lesbar gewesen, insbesondere gebe es keine Pflicht, den Kündigungsbutton genauso auffällig zu gestalten wie den Bestellbutton.
Bewertung
Das Urteil des OLG München stärkt den Verbraucherschutz. Anbieter von Online-Diensten müssen nicht nur dafür Sorge tragen, dass Verbraucher die Verträge über einen Kündigungsbutton kündigen können, sondern auch dafür, dass dieser auf der Website gut sichtbar und unmittelbar zugänglich ist.
Auf eine transparente Gestaltung Ihrer Website ist daher zu achten. Bei Fragen zum Thema eCommerce und Datenschutz sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Magnus Brau (magnus.brau@rittershaus.net) an.
Rechtsanwalt Magnus Brau