Im vergangenen Juni überraschte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Öffentlichkeit mit dem Plan, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auszusetzen, um Unternehmen von der damit verbundenen Bürokratie zu entlasten. Der am 24. Juli 2024 von der Bundesregierung veröffentlichte Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) (Stand 23.7.2024) sieht nun erstmals eine Vereinfachung für Unternehmen vor.
Nach dem geplanten neugefassten § 10 LkSG ist die Erstellung, Veröffentlichung und Einreichung eines Lieferkettenberichts beim Bundesamt für Ausfuhrwirtschaft (BAFA) zukünftig nicht mehr erforderlich, wenn ein Unternehmen aufgrund zwingender gesetzlicher Grundlage oder freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt und diesen für die Dauer von sieben Jahren auf seiner Internetseite veröffentlicht. Anders als bisher reicht dabei ein Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft für die konzernabhängigen Töchter.
Die Bundesregierung möchte damit doppelte beziehungsweise gleichgelagerte Berichtspflichten vermeiden. Denn im Nachhaltigkeitsbericht müssen Unternehmen die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte einschließlich Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren beschreiben. Dabei sind Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit und zur Wertschöpfungskette zu machen, wobei über § 2 Abs. 5 LkSG hinaus auch die Vertriebsseite (sog. down-stream) zu beleuchten ist.
Allerdings sind die inhaltlichen Vorgaben an den Bericht, soweit es um Regelungsbereiche des LkSG geht, im Vergleich zu § 10 Abs. 2 LkSG nur höchst allgemein gefasst. Eine exakte Darstellung der Maßnahmen nach den §§ 4 bis 9 LkSG ist nicht mehr vorgeschrieben, auch muss nicht mehr im Einzelnen über Maßnahmen, die aufgrund von Beschwerden getroffen werden, berichtet werden. Im Hinblick auf Gegenstände des LkSG stellt der Nachhaltigkeitsbericht somit für Unternehmen eine deutliche Erleichterung dar.
Gleichzeitig soll die Frist für die Einreichung des Lieferkettenberichts für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Nach derzeitiger Regelung muss der Lieferkettenbericht drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres abgegeben werden (und wurde daher von verschiedenen Unternehmen auch bereits abgegeben). Allerdings hat das BAFA (wohl im Vorgriff auf die geplante Regelung) auf seiner Internetseite seit April einen Hinweis veröffentlicht, dass es die verspätete Abgabe erstmal (derzeit bis zum 31. Dezember 2024) nicht sanktionieren wird.
Für weitere Fragen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz steht Ihnen Rechtsanwalt und Partner Dr. Daniel F. Berg sowie die Mitglieder unserer Praxisgruppen Sustainability & Impact und Lieferkette gerne zur Verfügung .