Auch rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten des MoPeG löst die hierdurch entstandene Möglichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, weiterhin rechtliche Fragestellungen aus.
Diese rühren im Wesentlichen daher, dass sich die scheinbar freiwillige Eintragungsmöglichkeit faktisch zu einem Eintragungszwang verhärtet, welcher insbesondere für GbRs mit Grundbesitz spürbar wird: Diese können fortan nämlich eine ihr Eigentumsrecht betreffende Folgeeintragung im Grundbuch (z.B. ein Eigentümerwechsel) nur noch dann vornehmen lassen, wenn sie zuvor (auch) im Gesellschaftsregister eingetragen wurden (sowie dann auch das Grundbuch dahingehend richtiggestellt wurde, dass Grundeigentümerin nun keine „GbR“ mehr ist, sondern eine „eGbR“ (so die doppelte Verfahrensschleife des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB)).
Reichweite des Voreintragungserfordernisses
Sich vor diesem Hintergrund für eine Eintragung ins Gesellschaftsregister (sowie eine anschließende Grundbuchrichtigstellung) zu entscheiden, erscheint aus dem Blickpunkt von GbR-Gesellschaftern naheliegend. Ein Unterlassen der (Vor-)Eintragung würde für die Gesellschaft nämlich bedeuten, sich der Verfügungsmacht über ihren Grundbesitz zu berauben. Gleichwohl stellt sich für GbR-Gesellschafter aber auch die Frage, ob es trotz vorhandenen Grundbesitzes nicht doch lohnend sein kann, auf die Voreintragung zu verzichten und also von einer Eintragung ihrer GbR ins Gesellschaftsregister abzusehen. In Betracht käme dies namentlich dann, wenn durch eine solche Nichteintragung der GbR fortan auch nachteilige Grundbucheintragungen betreffend den Grundbesitz der GbR (z.B. Eintragung einer Zwangshypothek) verhindert werden könnten.
Einer derartigen Möglichkeit hat nun aber die obergerichtliche Rechtsprechung unlängst einen Riegel vorgeschoben. So kam sie zu der Überzeugung, dass zwar auch die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten der GbR eine vom Wortlaut des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB erfasste Grundbucheintragung sei und daher grundsätzlich eine (Vor-)Eintragung der GbR und anschließende Grundbuchrichtigstellung voraussetze, allerdings erachtete es ein solches Ergebnis als nicht sachgerecht und nahm die Eintragung einer Zwangshypothek demzufolge vom Anwendungsbereich der besagten Gesetzesnorm aus. Andernfalls nämlich wären die Gläubiger einer in Zahlungsverzug befindlichen GbR für die Eintragung einer Zwangshypothek und damit die Wahrnehmung ihrer (Vollstreckungs-)Rechte auf die Mitwirkung der GbR bzw. deren Gesellschafter angewiesen (in Form der Bewirkung von Voreintragung und Grundbuchrichtigstellung), welche hieran naturgemäß kein allzu hohes Interesse haben werden. Die GbR hätte die Möglichkeit, einen Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen zu vereiteln, ohne dass die Gläubiger hiergegen ohne weiteres vorgehen könnten. Eine derartige Möglichkeit, so die Rechtsprechung, erschiene nicht nur unbillig, sondern liefe auch dem Gesetzeszweck zuwider. Durch das Voreintragungserfordernis für Grundbucheintragungen sollen GbRs nämlich eigentlich dazu bewegt werden, von der im Interesse des Rechtsverkehrs liegenden Eintragungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und nicht der Anreiz geschaffen werden, von einer Eintragung abzusehen. Auch der Normzweck gebietet es demnach, die Eintragung einer Zwangshypothek nicht von der Voreintragung der betroffenen GbR sowie einer anschließenden Grundbuchrichtigstellung abhängig zu machen.
Die Frage nach einer Nutzbarkeit des Voreintragungserfordernisses als Mittel zur Vollstreckungsvermeidung erscheint damit (vorerst) beantwortet. Gleichwohl, ist zu erwarten, dass der MoPeG-bezogene Beratungsbedarf aufgrund der sich allmählich zeigenden Vielgestaltigkeit denkbarer Fragestellungen auch im neuen Jahr 2025 nicht abreißen wird.