Gilt das Arbeitsrecht auch im Fußball? Bislang spielte der Weltfußballverband FIFA sprichwörtlich nach seinen eigenen Regeln – dem „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ (RSTS). Diesem Regelwerk muss sich jeder Spieler vor Vertragsunterzeichnung unterwerfen. Löst danach ein Spieler seinen Vertrag mit einem Verein „ohne triftigen Grund“ auf, hat dies weitreichende Konsequenzen: Der Spieler und ein an ihm interessierter neuer Verein haften gegenüber dem ehemaligen Verein gemeinsam auf Zahlung einer Entschädigung. Hinzu kommen möglicherweise sportliche Sanktionen gegenüber dem neuen Verein, wie ein befristetes Transferverbot. Der Spieler erhält zudem keinen internationalen Freigabeschein („ITC“), solange der Streit über die Vertragsauflösung andauert. Ein Transfer ist also blockiert.
Ist dieses System der FIFA rechtmäßig? Vor allem: Ist es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Oktober 2024 über diese enorm praxisrelevante Frage entschieden. Anlass war eine Klage des ehemaligen Fußballprofis Lassana Diarra aus Belgien gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige FIFA-Transfersystem. Diarra verlangte von der FIFA und dem belgischen Fußballverband eine Entschädigung in Höhe von EUR 6 Mio.
Die Luxemburger Richter gaben Diarra im Ergebnis recht. Die FIFA-Transferregelungen verstoßen gegen die europarechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit und das unionsrechtliche Kartellverbot. Die Spieler würden in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Mobilität behindert. Außerdem werde die Möglichkeit, Spieler anzuwerben, als wichtiger Bestandteil des Wettbewerbs im Profifußball, unverhältnismäßig eingeschränkt.
Die beiden Rittershaus-Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Quicker LL.M. (Montreal) haben zu der Entscheidung und ihren praktischen Auswirkungen im aktuellen Heft 14 der Zeitschrift „Der Betrieb“ vom 31. März 2025 eine Urteilsrezension veröffentlicht.
Auch bei sonstigen Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen die Autoren und das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Julius Quicker LL.M.
Rechtsanwalt und Partner Rechtsanwalt