- Ausgangslage: D&O-Versicherungen schließen Unternehmen für Ihre Geschäftsführer, Vorstände etc. für den Fall einer Haftung eines solchen sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der eigenen Gesellschaft selbst ab. Einer der Hauptanwendungsfälle, in denen die D&O-Versicherung in Anspruch genommen wird, ist, wenn der Geschäftsleiter im Falle der Insolvenz der Gesellschaft aufgrund verbotener Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt wurden, in Anspruch genommen wird. Hierbei stehen oftmals erhebliche Ersatzforderungen im Raum.
- Einer der wesentlichen Ausschlüsse von Versicherungsschutz im Bereich der D&O-Versicherung ist, wenn der Geschäftsleiter (Geschäftsführer etc.) eine wissentliche Pflichtverletzung begeht.
- Voraussetzung für eine wissentliche Pflichtverletzung ist, dass der Geschäftsleiter die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt hat, gesetzes-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig gehandelt zu haben (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103).
- Zuletzt gab es verschiedene obergerichtliche Entscheidungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 16.01.2025 – 7 W 20/24; vgl. OLG Köln, Urteil v. 16.11.2021 – 9 U 253/20; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.03.2025 – 7 U 134/23; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.05.2025 – 3 U 113/22), die im Falle der Inanspruchnahme des Geschäftsleiters wegen insolvenzrechtlich verbotener Zahlungen (Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner insolventen Gesellschaft, deren Ansprüche vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wurden,) bei nachfolgenden Verhaltensweisen eine wissentliche Pflichtverletzungen des Geschäftsleiters als indiziert angesehen haben:
➤ Ein Geschäftsleiter, der erkennt, dass die Gesellschaft (GmbH etc.) zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, ist verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Falls er dies nicht tut und folglich „blind in die Krise segelt“, verletzt er eine Kardinalpflicht, was „durch die Evidenz der Pflichtverletzung den Rückschluss auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung indiziert“ (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 16.01.2025 – 7 W 20/24; vgl. OLG Köln, Urteil v. 16.11.2021 – 9 U 253/20).
➤Die Insolvenzantragspflicht gilt insoweit als eine solche Kardinalpflicht, deren Verletzung den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung zulässt. - Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urt. v. 5.3.2025 – 7 U 134/23 entschieden, dass die Pflichten des Geschäftsführers zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung nicht trennscharf unterschieden werden könnten und dem einheitlichen Zweck dienten, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen, weshalb etwaige Wissentlichkeitsindizien bei Verstoß gegen eine dieser Pflichten zugleich die Wissentlichkeit der Verletzung der anderen Pflichten indizieren. Diese Rechtsauffassung war im Wesentlichen auch nochmals durch einen anderen Senat des OLG Frankfurt a.M. mit Urt. v. 08.05.2025 – 3 U 113/22 bestätigt worden.
- Die Folge war, dass eine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers letztlich vermutet wurde und es dem Geschäftsführer oblag, sich zu exkulpieren und darzulegen, warum keine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt.
- Das OLG Frankfurt hatte die Revision zum BGH zugelassen. Der BGH hat dies in einem sehr aktuellen Urt. vom 19. November 2025 – IV ZR 66/25 nunmehr anders gesehen und entschieden, dass
➤ aus dem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht automatisch auf eine wissentliche Pflichtverletzung in Bezug auf das Zahlungsverbot geschlossen werden könne,
➤ sich der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung auf die Pflichtverletzung beziehen muss, wegen der der Geschäftsführer in Anspruch genommen wird, also den Verstoß gegen das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot,
➤ auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder die Verletzung der Pflicht zur Krisenbeobachtung bei der Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung daher nicht abgestellt werden könne. - Die Konsequenz der Entscheidung ist, dass ein D&O-Versicherer anhand von Indizien eine wissentliche Pflichtverletzung wieder vollumfänglich nachweisen muss. Gelingt dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Geschäftsleiter, die Wissentlichkeit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu widerlegen.
Für alle Fragen rund um das Versicherungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Marek Vrzal gerne zur Verfügung.


