Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft die sehr praxisrelevante Frage, ob bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ein GU-Zuschlag zu berücksichtigen ist.
Hintergrund der Rechtsstreitigkeit
Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war eine Beauftragung eines Generalplaners (GP) im August 2020 mit der stufenweisen Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Neubau einer Schule durch einen öffentlichen Auftraggeber (AG). Der zwischen den Parteien geschlossene GP-Vertrag sah als Vergabestrategie für die Bauleistung die Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) vor.
Grundlage der Ausschreibung der GP-Leistungen waren vom AG geschätzte anrechenbare Kosten von rund EUR 18,5 Mio. netto. Im Vergabeverfahren legte der GP eine „Kostenplausibilisierung“ vor, die anrechenbare Kosten von etwa EUR 18,35 Mio. netto auswies – ausdrücklich „ohne GU-Zuschlag“. Im GP-Vertrag vereinbarten die Parteien eine Budgetvorgabe von EUR 22 Mio. brutto.
Außerdem sollten die Honorargrundlagen dem Honorarangebot des GP und die anrechenbaren Kosten aus der vom AG bestätigten Kostenberechnung folgen. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ein GU-Zuschlag zu berücksichtigen ist. Der GP fordert die Differenz im Honorar in Höhe von rund EUR 370.000 gerichtlich ein. Das LG Krefeld gab der Klage überwiegend statt. Hiergegen richtete sich die Berufung des AG.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Die Berufung des AG hat Erfolg. Das OLG Düsseldorf wies die Klage des GP ab. Der GU-Zuschlag ist nicht anrechenbar. Nach § 4 Abs. 1 HOAI 2021 sind die anrechenbaren Kosten „Teil der Kosten für die Herstellung (…) von Objekten“; die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln.
Die DIN 276-1:2008-12, so das OLG unter Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung, sei nur eine Auslegungshilfe für die Frage der Bemessung der anrechenbaren Kosten. Die anrechenbaren Kosten seien ein Parameter für die Abschätzung des planerischen Aufwands, der durch das Honorar abgedeckt werden soll. Die HOAI verknüpfe diese anrechenbaren Kosten mit der Höhe des Honorars. Eine GU-Vergabe sei für den Aufwand des Planers neutral, weswegen es nicht interessen¬gerecht sei, dass eine GU-Vergabe zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten führt. Im Gegenteil, so das OLG, könne eine GU-Vergabe dem GP sogar Aufwand – beispielsweise bei der Koordination zahlreicher Einzelunternehmer – ersparen, weswegen es sinnwidrig sei, wenn er trotz partieller Entlastung eine Erhöhung des Honorars fordern könnte. Dieser Aufwand, der regelmäßig durch einen GU-Zuschlag abgegolten werden soll, sei ein „Bauherrenaufwand“ und könne daher nicht den anrechenbaren Kosten zugeschlagen werden. Auch wenn es naheliegend sei, bei einer beabsichtigten GU-Vergabe im Rahmen der Kostenberechnung einen Zuschlag anzusetzen, sei dies für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten ohne rechtliche Relevanz.
Die Frage einer etwaigen Hinweispflicht des Planers zu den Kostenfolgen einer GU-Vergabe stelle eine hiervon strikt getrennt zu behandelnde Rechtsfrage dar. Vor diesem Hintergrund sah das OLG keinen Anlass, den Umstand tiefergreifend zu bewerten, dass der GP-Vertrag bereits anordnete, die anrechenbaren Kosten ohne GU-Zuschlag zu ermitteln.
Praxishinweise
Der Entscheidung des OLG ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Vergabe an einen Generalunternehmer gegenüber der Einzelvergabe zu höheren anrechenbaren Kosten führen sollte. Allenfalls ließe sich einwenden, dass die anrechenbaren Kosten an ortsüblichen Preisen anknüpfen, die im Fall einer GU-Vergabe erhöht sein können. Dennoch stellt ein GU-Zuschlag als „Bauherrenaufwand“ keine für den Teil der Kosten für die Herstellung (…) von Objekten zusammenhängende Aufwendungen dar. Ob die Auffassung des OLG auch unter diesem Gesichtspunkt Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, zumal das OLG die Revision insoweit zugelassen hat.
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