Die nächste Hitzewelle kommt bestimmt! Was Unternehmen in arbeitsrechtlicher Hinsicht beachten müssen, finden Sie hier:
Bei Außentemperaturen über 26°C sehen die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) drei Stufen vor:
Stufe 1: Ab 26°C Innenlufttemperatur soll der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um für Abkühlung zu sorgen. Stufe 2: Ab 30°C muss er Maßnahmen treffen und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Geeignete Maßnahmen sind etwa effektive Steuerung der Jalousien und Lüftungseinrichtungen, Ausschalten nicht benötigter technischer Geräte (z. B. Drucker), Arbeitszeitverlagerung in die frühen Morgen- oder späten Abendstunden, Nutzung von Gleitzeit, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Ventilatoren, oder die ab 30°C verpflichtende Bereitstellung von Trinkwasser.
Stufe 3: Ab 36°C Innenlufttemperatur dürfen Arbeitnehmer in dem betreffenden Raum nicht mehr beschäftigt werden, sondern müssen in andere, kühlere Räume umgesetzt werden.
Arbeitspflicht bei Hitze
Einen Anspruch auf „Hitzefrei“ haben Arbeitnehmer auch bei sehr hohen Temperaturen nicht. Trifft der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen, sind sie auch bei Hitze zur Arbeit verpflichtet. Entfernen sich Mitarbeiter aufgrund von Hitze im Büro eigenmächtig von der Arbeit, kann eine Abmahnung ausgesprochen und das Gehalt einbehalten werden.
Wie sieht’s im Homeoffice aus?
Kann die Tätigkeit von zu Hause aus fortgeführt werden, sind die Regeln weniger streng, da der Arbeitgeber naturgemäß auf die Bedingungen im Home Office des Arbeitnehmers wenig bis gar keinen Einfluss nehmen kann. Ausreichend ist eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Der Arbeitnehmer ist also selbst für einen kühleren Arbeitsplatz verantwortlich.
Achtung: Bußgeld!
Die Gewerbeaufsichtsämter können, sofern der Arbeitgeber angeordneten Hitzeschutzmaßnahmen nicht nachkommt, empfindliche Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängen.
Näheres hierzu finden Sie in unserem soeben erschienenen Beitrag in der Rubrik NJW-Aktuell 31/2025, S. 19.
Bei Fragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Rechtsanwältin Sarah Kaufmann sowie das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Sarah Kaufmann



