Neben „klassischer Werbung“ können auch unter bestimmten Umständen sonstige geschäftliche Handlungen von Unternehmen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss den Restriktionen des Werberechts (UWG) unterliegen. Hierzu zählen vor allem kommerzielle Mitteilungen – unter diesen Begriff fallen nahezu alle Formen der Unternehmenskommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Absatzförderung in Bezug auf Waren bzw. Dienstleistungen dienen. Erfasst sind hiervon daher auch Kündigungsschreiben,
