Bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung sind nicht nur gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Anforderungen zu beachten, sondern grundsätzlich auch die Umstände des Einzelfalls. So kann es zum Beispiel notwendig sein, eine Einladung über die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Anforderungen hinaus zusätzlich an eine bekannte E-Mail-Anschrift eines Gesellschafters zu senden. Hintergrund Das OLG Düsseldorf erklärte jüngst einen Einziehungsbeschluss für nichtig, obwohl die
