Der Bundestag hat die Privilegierung von Batteriespeichern mit einer Mindestkapazität von 1 MW im Außenbereich beschlossen. Zunächst soll es keine Einschränkungen mit Blick auf die Netzdienlichkeit der Speicher geben. Der Bundesrat hat dem nicht widersprochen, sodass die Gesetzesänderung in den nächsten Wochen in Kraft treten wird. Der Bundesrat stimmte jedoch für einen Entschließungsantrag, der die Beschränkung der Privilegierung auf „netzdienliche“ oder „zumindest netzneutrale“ Speicher fordert. Ob und wie lange die zunächst uneingeschränkte Privilegierung von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich Bestand haben wird, ist daher noch nicht absehbar. Möglicherweise bleibt nur eine kurze Zeitspanne, um die umfassende Privilegierung im Außenbereich nutzen zu können.
Die Einführung der Privilegierung wird in Bayern auch verfahrensrechtlich große Auswirkungen haben: Bislang sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Speicher nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO verfahrensfrei. Es konnte daher bislang für Speicher im planungsrechtlichen Außenbereich weder eine Genehmigung beantragt noch erteilt werden.
Das führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Projektentwicklern, Investoren oder Banken. Es konnte nämlich selbst dann keine Genehmigung für Außenbereichsvorhaben erteilt werden, wenn Genehmigungsbehörden von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausgegangen waren. Viele Projekte wurden in co-location geplant, stiegen auf aufwendige Bebauungsplanverfahren um oder blieben ganz auf der Strecke. Das galt umso mehr, als das Bayerische Bauministerium in seinen Vollzugshinweisen zu Art. 57 BayBO, abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 11a und 11b EnWG, eine Privilegierung von Batteriespeichern nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ablehnte. Die Genehmigungsbehörden stützten sich regelmäßig auf die Vollzugshinweise. Durch die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung stellt sich diese Streitfrage um die Privilegierung zunächst nicht mehr.
Verfahrensrechtlich gilt nach derzeitigem Stand für Bayern ab Einführung der neuen Privilegierung:
- Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 privilegierte Batteriespeicher unterfallen nicht mehr der Verfahrensfreiheit. Daher können Baugenehmigungen und Vorbescheide wieder erteilt und beantragt werden.
- Privilegierte Speicher im Außenbereich sind nur dann unzulässig, wenn öffentliche Belange (z.B. Arten- oder Umweltschutz) entgegenstehen. Das wird nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, weil Energiespeicheranlagen nach der vom Bundestag beschlossenen Regelung des § 11c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im überragenden öffentlichen Interesse stehen.
Derzeit ist noch nicht absehbar, ob der Bayerische Landesgesetzgeber auf die Änderungen im Baugesetzbuch reagieren wird. Bleibt die Bayerische Bauordnung unverändert, wird es in Bayern auf Genehmigungsseite einen deutlichen Schub für Batteriespeicherprojekte geben. Unabhängig davon bleibt auch weiterhin der Netzanschluss das entscheidende Nadelöhr der Projekte, wobei auch der Umgang der Netzbetreiber mit dem zu erwartenden weiteren Anstieg von Netzanschlussanfragen abzuwarten bleibt.
Für alle Fragen rund um die Gesetzesänderungen, die Planung und Genehmigung sowie den Netzanschluss von Batteriespeichern steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Benedikt Pöppel gerne zur Verfügung.
Benedikt Pöppel


