Ausgangslage: D&O-Versicherungen schließen Unternehmen für Ihre Geschäftsführer, Vorstände etc. für den Fall einer Haftung eines solchen sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der eigenen Gesellschaft selbst ab. Einer der Hauptanwendungsfälle, in denen die D&O-Versicherung in Anspruch genommen wird, ist, wenn der Geschäftsleiter im Falle der Insolvenz der Gesellschaft aufgrund verbotener Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt wurden, in Anspruch

