Blogbeitrag von Steuerberater Hendrik Grosse, LL.B., M.Sc. und Fachanwalt für Erbrecht/zert. Testamentsvollstrecker Dr. Michael Kühn Das sogenannte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments wechselseitig für den ersten Erbfall als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst im Schlusserbfall vom längstlebenden Ehegatten („den Rest“) erben, ist nach wie vor sehr beliebt und weit verbreitet. Beweggrund für
