Die Gesellschafterklage (actio pro socio) im GmbH-Recht gehört zu den umstrittensten Materien im Gesellschaftsrecht. Dies gilt besonders für die Klage gegen den Fremdgeschäftsführer, der selbst keine Gesellschaftsanteile hat. Lässt man die actio pro socio gegen ihn zu, könnte der Minderheitsgesellschafter den Fremdgeschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz an die Gesellschaftskasse verklagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das in einem Urteil vom letzten
