In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH zur sogenannten Rechtsscheinhaftung nach § 15 Abs. 1 HGB Stellung genommen (Urteil v. 9.1.2024 – II ZR 220/22). Es ging um eine Gesellschaft, die von ihrem bereits abberufenen Geschäftsführer geschädigt wurde. Er hatte eine Immobilie der GmbH verkauft, die deren einzigen wesentlichen Vermögenswert darstellte. Dabei war der Verkauf von besonderen Umständen geprägt: Der Vertragsabschluss