Resturlaub muss der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, sonst verfällt der Urlaubsanspruch regelmäßig – so sieht es § 7 Abs. 3 BUrlG vor. Mit dieser Regel konnten Unternehmen bisher relativ zuverlässig mit Urlaubsrückständen umgehen und damit auch die in der Bilanz zu berücksichtigenden Urlaubsrückstellungen bestimmen. EuGH und BAG: Höhere Hürden für den Verfall von Urlaubsansprüchen Die