Am 27. Januar 2021 tritt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die neben konkreten Vorschriften zur Kontaktreduzierung in Betrieben die „Pflicht“ für die Arbeitgeberseite enthält, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten. Wegen der Tragweite dieses Eingriffs ist die Regelung bis zum 15. März 2021 befristet. Die Verordnung besteht aus nur aus vier Paragrafen, in denen folgendes geregelt wird:
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