Bestelldaten, die ein Nutzer im Rahmen einer Online-Bestellung im Internet angibt, wie etwa der Name oder die Lieferadresse, sind – wie sollte es anders sein – personenbezogene Daten. Deren Verarbeitung ist zur Vertragsabwicklung der Bestellung gemeinhin zulässig. So weit, so gut. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun kürzlich entschieden, dass dies nicht gilt, wenn sich die Bestellung auf Medikamente bezieht (Urteile
