Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, was sie beschaffen (Leistungsbestimmungsrecht). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz durch die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung. Ein bestimmtes Produkt darf der Auftraggeber nur dann vorschreiben, wenn die Produktvorgabe durch den Auftragsgegenstand selbst gerechtfertigt ist oder wenn er den Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben kann (§ 31 Abs. 6 VgV; § 7 Abs. 2