Die aus § 28b IfSG folgende Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber endet zum 19.3.2022. Von Gesetzes wegen sind die Arbeitgeber somit wieder frei, die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Unternehmen anzuordnen. Auch der Betriebsrat kann die mobiles Arbeiten oder Arbeiten im Homeoffice nicht erzwingen, denn das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG gilt nur für das „Wie“ der Ausgestaltung von
