Die aus § 28b IfSG folgende Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber endet zum 19.3.2022. Von Gesetzes wegen sind die Arbeitgeber somit wieder frei, die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Unternehmen anzuordnen. Auch der Betriebsrat kann die mobiles Arbeiten oder Arbeiten im Homeoffice nicht erzwingen, denn das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG gilt nur für das „Wie“ der Ausgestaltung von mobiler Arbeit und Homeoffice.
Rechtslage und faktische Bedürfnisse
Diese Rechtslage sollte allerdings nicht über den faktischen Druck hinwegtäuschen, der durch die Wünsche und Bedürfnisse der Arbeitnehmer erzeugt wird, und belegt wird durch die an vielen Stellen gut funktionierende mobile Arbeit während der Corona-Pandemie. Die Arbeitgeber sehen sich nun mit den unterschiedlichsten Abwägungsaspekten konfrontiert:
Dem Wunsch der Arbeitnehmer nach größtmöglicher Flexibilität auf der einen und dem Bedürfnis nach Austausch mit Kollegen vor Ort im Unternehmen auf der anderen Seite; dem eigenen Ziel des Arbeitgebers selbst, Teams wieder „an einem Tisch“ zusammenzuführen, „Zugriff“ auf Arbeitnehmer zu haben und (vermeintliche) Produktivitätseinschränkungen zu beseitigen, sowie der Wiederherstellung einer Ausgewogenheit im Verhältnis zu Mitarbeitern, die einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen haben und nicht mobil arbeiten können; aber auch den Zielen des Arbeitgebers, die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern, ein positives Arbeitgeberimage aufzubauen und möglicherweise auch Einsparpotentiale zu generieren.
Und wie können mit dieser Vielzahl von Bedürfnissen noch rechtliche Rahmenbedingungen in Einklang gebracht werden?
Wichtig ist es in dieser Situation, einen transparenten, rechtlichen Rahmen zu schaffen, sei es durch Einzelvereinbarungen, durch eine generelle Richtlinie oder, wenn ein Betriebsrat besteht, durch eine Betriebsvereinbarung. Hierbei müssen klare Regeln aufgestellt werden, wann und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer berechtigt ist, mobil oder im Home-Office zu arbeiten und wann umgekehrt der Arbeitgeber eine Tätigkeit im Betrieb verlangen kann. Nicht vergessen werden darf der Arbeitsschutz, der derzeit beim Home-Office zwingend, bei mobilem Arbeiten „nur“ im Hinblick auf die nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung zu beachten ist. Nicht zuletzt spielen der Datenschutz und die Sicherung der Vertraulichkeit der Unternehmensdaten, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und Fragen der Kostenerstattung eine erhebliche Rolle.
Sollte es einen Betriebsrat geben, hat er zur Ausgestaltung von Homeoffice und mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht. Dabei können weitere Tatbestände aus dem Katalog der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG zu beachten sein. Da das Thema Homeoffice und mobile Arbeit bei Betriebsräten ohnehin weit oben auf der Agenda stehen dürfte, ist es sinnvoll, als Arbeitgeber mit einem konkreten Entwurf für eine Betriebsvereinbarung auf den Betriebsrat zuzugehen und diesem nicht das Feld zu überlassen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Schaffung von Regelungen zum mobilen Arbeiten und zum Homeoffice, ganz gleich ob es um eine individuelle Vereinbarung, eine innerbetriebliche Richtlinie oder eine Betriebsvereinbarung.
Ihre Ansprechpartner der Praxisgruppe Arbeitsrecht finden Sie unter: https://rittershaus.net/kompetenzen/arbeitsrecht.html.
Here you can find the blog post in english.