Update: Die zunächst beschlossene umfassende Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich hat der Gesetzgeber noch vor Inkrafttreten geändert. Nunmehr sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB nur solche Batteriespeicher privilegiert, die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen oder sich in der Nähe von Umspannwerken oder aufgegebenen Kraftwerken stehen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Der




