Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten um das Urheberbenennungsrecht bei Fotoveröffentlichungen im Internet. Denn der Fotograf hat als Urheber grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG. Auf dieses Recht kann der Fotograf im Einzelfall durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit dem Verwender seiner Fotografien verzichten – allerdings nur in engen Grenzen, wie der BGH in einem kürzlich
