Zum 1. Januar 2023 ist das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Nach bislang geltendem Recht musste im Falle der Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit vom Betreuungsgericht ein Betreuer für die Personensorge und ggf. auch für die Vermögenssorge bestellt werden, wenn der Betroffene nicht im Rahmen einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten für diese Fälle bestimmt hatte. Ein