Welche Neuerungen mit dem am 1. Dezember 2020 in Kraft tretenden WEG einhergehen, beantwortet Ihnen unser Rechtsanwalt und Notar Bernhard Naujack LL.M. mit folgenden Fragestellungen: Frage: Müssen bestehende Gemeinschaftsordnungen angepasst werden? Nein, nicht zwingend, denn § 47 Satz 1 WEG in seiner neuen Fassung regelt ausdrücklich, dass im Zweifel die neue gesetzliche Vorschrift einer Vereinbarung in einer bestehenden Gemeinschaftsordnung vorgeht.
