Werden bei einem Grundstückskaufvertrag bewegliche Gegenstände miterworben, z.B. Einbauküchen, Markisen, Sauna etc. stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese zu bewerten sind, da auf den Teil des Kaufpreises der für diese Gegenstände zu bezahlen ist keine Grunderwerbsteuer anfällt. Das Finanzgericht Köln hat durch Urteil vom 8. November 2017, welches zwischenzeitlich rechtskräftig ist, dazu wichtige Hinweise gegeben. Der erste interessante Aspekt hat dabei gar nicht einmal mit der Entscheidung des Gerichts selbst zu tun, sondern damit, dass es sich um einen Kaufpreis von weniger als EUR 500.000,00 handelte, bei dem für die beweglichen Gegenstände 2,42 % des Gesamtkaufpreises angesetzt wurden und das Finanzamt den Vorgang aufgegriffen hat. Die nächste Besonderheit des Falles war, dass die Kaufvertragsparteien einen Fotonachweis über die mitgekauften beweglichen Gegenstände liefern konnten. Das Finanzgericht entschied, dass grundsätzlich die mit einem fremden Dritten getroffene Vereinbarung zugrunde zu legen ist, daher das Finanzamt die Beweislast dafür trifft, dass die Kaufpreisaufteilung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen unangemessen ist. Die daran anschließenden Ausführungen des Gerichts bedürfen der Hervorhebung. Dass es sich um bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter handele spiele keine Rolle, ebenfalls spiele keine Rolle, wenn die üblichen Preise auf Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände niedriger seien. Die Argumentation des Gerichts war, dass bewegliche Gegenstände, die beim Grundstückserwerb mitübernommen werden regelmäßig einen höheren Wert verkörpern als separat verkaufte bewegliche Gegenstände, da sich der Käufer nicht mehr um Beschaffung und Einbau kümmern müsse.
Aus der Entscheidung können Folgerungen gezogen werden, aber auch einige Folgerungen gerade nicht. Ein allgemeiner Grundsatz, bei einer Bewertung von beweglichen Gegenständen mit weniger als 2,5 % des Kaufpreises sei man nun immer auf der sicheren Seite, kann nicht angenommen werden. Weiter ist nicht klar, ob die Entscheidung des Gerichts genauso ausgefallen wäre, wenn ein Fotonachweis nicht erfolgt wäre. Von daher sollte in den Fällen, in denen bewegliche Gegenstände mitverkauft werden, deren Wert im Bereich von 2,5 % des Gesamtkaufpreises angenommen wird, eine Fotodokumentation erstellt werden, die allerdings nicht Vertragsbestandteil sein muss. Die Entscheidung ist auch ansonsten kein Freibrief großzügige Werte anzusetzen, die weit vom Wert ohne Beschaffungs- und Einbaukosten entfernt liegen. Weiterhin sollte also mit Augenmaß vorgegangen werden.
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