Auch rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten des MoPeG löst die hierdurch entstandene Möglichkeit, Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, weiterhin rechtliche Fragestellungen aus. Diese rühren im Wesentlichen daher, dass sich die scheinbar freiwillige Eintragungsmöglichkeit faktisch zu einem Eintragungszwang verhärtet, welcher insbesondere für GbRs mit Grundbesitz spürbar wird: Diese können fortan nämlich eine ihr Eigentumsrecht