Das Anfang 2024 in Kraft getretene MoPeG brachte unter anderem die „Registerfähigkeit“ der (rechtsfähigen) GbR mit sich. Den Gesellschaftern einer solchen steht es seitdem frei, „ihre“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das eigens hierfür neu geschaffene Gesellschaftsregister anzumelden. Faktisch verhärtet sich jedoch diese Eintragungsmöglichkeit entgegen dem gesetzlichen Leitbild zu einer Eintragungspflicht (siehe zu dieser Feststellung bereits Blogbeitrag vom 13.