Das Landgericht München I erklärt den Kündigungsbutton des Pay-TV-Anbieters „Sky“ für rechtswidrig und setzt damit ein weiteres Zeichen gegen sog. „Dark Patterns“.
Als „Dark Patterns“ werden manipulative Gestaltungen im Internet bezeichnet, die den Nutzer zu einer bestimmten Handlung verleiten oder ihn von einer bestimmten Handlung abhalten sollen. Eine Art der „Dark Patterns“ sind Gestaltungen, in denen es wesentlich leichter ist, einen Vertrag abzuschließen als diesen zu kündigen.
Dieses unter dem Schlagwort „Roach Motel“ bekannte Phänomen hat den Gesetzgeber veranlasst, zum 1. Juli 2022 den Kündigungsbutton einzuführen. Wer nunmehr online mit Verbrauchern auf Dauer angelegte Verträge (bspw. Abonnements) abschließt, muss auf der Website einen Kündigungsbutton vorsehen, über den die Verträge wieder leicht gekündigt werden können.
Kündigungsbutton darf nicht hinter einem Link versteckt sein
Dass es nicht ausreicht, den Kündigungsbutton „irgendwo“ auf der Website zu platzieren, belegt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 16.11.2023, Az. 12 O 4127/23). In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Pay-TV-Anbieter „Sky“ auf seiner Website zwar einen Kündigungsbutton vorgesehen, dieser wurde jedoch erst eingeblendet, nachdem der Nutzer am unteren Ende der Website einen Link mit der Bezeichnung „Weitere Links einblenden“ anklickte. Zudem war der Kündigungsbutton – anders als die optisch hervorgehobenen Links zu den Produktseiten von „Sky“ – in grauer Schrift auf weißem Hintergrund kaum wahrnehmbar.
Dies sah das Landgericht München I als einen Verstoß von § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB an. Hiernach muss der Kündigungsbutton ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dies sei bei dem Kündigungsbutton auf der Website von „Sky“ nicht der Fall, da der Nutzer erst den „Weitere Links einblenden“-Link anklicken müsse, um zum Kündigungsbutton zu gelangen.
Dem stehe auch die sog. Zwei-Klick-Lösung, die der Bundesgerichtshof (BGH) für die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG für ausreichend halte, nicht entgegen. Denn der Sinn und Zweck des § 312k BGB sei, dem Nutzer mit dem Kündigungsbutton eine Möglichkeit zu eröffnen, den Vertrag genauso einfach zu kündigen wie er abgeschlossen werden könne. Das sei bei zwei Klicks sowie der bewusst „unauffälligen“ Gestaltung des Kündigungsbuttons nicht gegeben.
Bewertung
Mit dem Urteil geht das Landgericht München einmal mehr gegen die „Dark Patterns“ vor. Bereits zuvor hatte das Landgericht München manipulativ gestaltete Cookie-Banner untersagt (siehe Blogmeldung von Magnus Brau vom 2. März 2023). Das aktuelle Urteil belegt, dass auch im eCommerce Transparenzanforderungen immer weiter zunehmen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons nicht hinter einem vorgeschalteten Link versteckt werden dürfen.
Auf eine transparente Gestaltung Ihrer Website ist daher zu achten. Bei Fragen zum Thema eCommerce und Datenschutz sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Magnus Brau (magnus.brau@rittershaus.net) an.