In der aktuellen Fassung des ErbStG läuft die Steuerbefreiung für eine Grundstücksüberlassung im sog. „Gleichordnungskonzern“ und an Gesellschaften, die faktisch nicht konsolidieren, nach § 13b Abs. 4 Nr. 1c ErbStG leer. § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG, der eine Definition des Begriffs des (Gleichordnungs-)Konzerns vorsah und auf den das Erbschaftsteuergesetz verweist, wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2024 gestrichen. Grund der Streichung war, dass die Regelung mit ATAD nicht mehr vereinbar war. Zum Konzern gehören nach § 4h EStG damit nur noch Betriebe, die tatsächlich mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert werden. Die bloße Möglichkeit der Konsolidierung reicht nicht mehr aus. Ebenso genügt es nicht, dass die Finanz- und Geschäftspolitik des Betriebs mit einem oder mehreren Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (sog. Gleichordnungskonzern). Der Gesetzgeber hat es leider verpasst, das Erbschaftsteuergesetz entsprechend anzupassen und dort nun eine eigene Definition bzw. Beschreibung des Konzerns vorzusehen, in dem die Grundstücksüberlassung kein schädliches Verwaltungsvermögen darstellt. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Einkommensteuergesetz ist eine Grundstücksüberlassung im Gleichordnungskonzern gegenwärtig nicht mehr erbschaftsteuerlich begünstigt. Das Grundstück in der Besitzgesellschaft stellt nun schädliches Verwaltungsvermögen dar.
Beispiel:
Unternehmer A ist alleiniger Anteilseigner der A-GmbH (Betriebsgesellschaft) und der B-GmbH (Besitzgesellschaft). Die B-GmbH hat im Betriebsvermögen ein Grundstück im Wert von 6 Mio. EUR, das sie an die A-GmbH vermietet. Das Grundstück der B-GmbH wäre ohne die Befreiungsmöglichkeit in § 13b Abs. 4 Nr. 1c ErbStG a.F. schädliches Verwaltungsvermögen, da eine Begünstigung aufgrund Betriebsaufspaltung (Befreiung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 a ErbStG) bei Schwesterkapitalgesellschaften ausscheidet.
Ob der Gesetzgeber dieser Situation abhilft (z.B. im Vermittlungsausschuss des Wachstumschancengesetzes), ist noch ungewiss. Bei entsprechenden Strukturierungen, die auf eine erbschaftsteuerliche Privilegierung gesetzt haben, sollten daher Alternativen geprüft und ggf. umgesetzt werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema oder zum Steuerrecht im allgemeinen steht Ihnen unsere Praxisgruppe Unternehmerfamilien & Private Clients bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.