Kommunen können unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 6 GWB ausschreibungsfrei mit anderen Kommunen kooperieren. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache Piepenbrock (Urteil v. 13.06.2013, Rs. C-386/11) ist jedoch klar, dass eine schlichte Beauftragung einer Kommune durch eine andere Kommune nicht zulässig ist. Für die Ausschreibungsfreiheit bedarf es eines kooperativen Konzepts. Doch was grenzt das kooperative Konzept
