Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Neuste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    10 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago
  • 31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    31. Januar 2023: Rechtsanwalt (m/w/d) Öffentliches Recht und erneuerbare Energien für unseren Standort München gesucht

    7 Tagen ago
  • 30. Januar 2023:  Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    30. Januar 2023: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Darauf kommt es jetzt für Unternehmen an / RITTERSHAUS-Experten kommentieren aktuelle Rechtsfragen rund um Nachhaltigkeit in der Lieferkette

    1 Woche ago

Blog Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • September 2017
  • Juni 2017
  • Januar 2017
  • Dezember 2016
  • November 2016
  • August 2016
  • Juli 2016
  • Juni 2016
  • April 2016
  • Februar 2016
  • Januar 2016
  • November 2015
  • September 2015
  • Juli 2015
  • April 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • August 2012
  • Juli 2012
  • Dezember 2011
Rittershaus Blog
  • Blog Startseite
  • Website
  • Pressemeldungen
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Archiv

Suche

Kategorien:
Erscheinungsdatum:
mehr Suchoptionen
weniger Suchoptionen

Neueste Beiträge

  • 9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    9. Februar 2023: Von den „Großen“ lernen – ESG-Experts Talk für mittelständische Unternehmen in München

    10 Stunden ago
  • 1. Februar 2023:  Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    1. Februar 2023: Arbeitsrechtliche Herausforderungen beim Einsatz von „Corporate Influencern“

    6 Tagen ago
  • 1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    1. Februar 2023: REstart.038 – Wie ticken Banken bei der Sanierung von Unternehmen?

    6 Tagen ago

Blog Archiv

Schlagwörter

AGG AIJA alternative Konfliktlösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitsrecht Architekten- und Ingenieurrecht Architektenrecht Auszeichnung Auszeichnungen Außenwirtschaftsgesetz azur Awards 2020 Bank- und Kapitalanlagerecht Bau- und Immobilienrecht Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Baurecht BERNHARD NAUJACK Bernhard Naujack LL.M. Best Lawyers Born & Hauser brandeins Brexit Carolin Schulze Palstring Charlotte von Erdmann China Desk Christoph Hübner M.A. Commerce Compliance COOKIES CORINNA STIEHL Corona Corona-Task-Force Corporate Corporate Law Covid-19 CureVac Datenschutz Datenschutzrecht Designrecht DR. ADRIAN BUGGER Dr. Alexander Wünsche DR. ANDREAS NOTZ DR. ANDREAS TORKA Dr. Anne Dankowski Dr. Annette Saettele DR. ANNETTE SÄTTELE DR. ANNO HABERER Dr. Benjamin Rothmund DR. CHRISTINA ESCHENFELDER DR. CHRISTOPH RUNG DR. CLAUDIA PLEßKE Dr. Daniel Berg DR. DANIEL F. BERG Dr. Daniel Pflüger DR. DANIEL WEISERT Dr. Eva Schwittek DR. FELIX KLEMT Dr. Florian Hänle DR. HARTMUT FISCHER Dr. Henrik Friedrich Dr. Kirsten Girnth Dr. Ling Tong DR. MANFRED STOPFKUCHEN-MENZEL DR. MARC HAUSER DR. MARCO WICKLEIN Dr. Marco Wicklein; Dr. Marina Schäuble DR. MARKUS BAUER Dr. Markux Bauer DR. MARTIN BÜRMANN DR. MARTIN SCHMIDHUBER DR. MATTHIAS KEILBACH DR. MATTHIAS UHL Dr. Maximilian Gutsche Dr. Michael Grünwald DR. MICHAEL KÜHN Dr. Michael Wenzel DR. MILENA CHARNITZKY DR. MORITZ WEBER DR. PATRICK CERTA Dr. Patrick Schultes Dr. Patrick Treitz Dr. Sebastian Stepan Dr. Thomas Feldmann Dr. Timotheus Müller Dr. Tobias Schulz Dr. Ulrich Tödtmann Dr. Valentin Roden DR. Verena Hang DR. WERNER BORN Dr. Werner H. Born DR. WOLF-HENRIK FRIEDRICH Dr. Wolfgang Patzelt Eheverträge Einstweiliger Rechtsschutz ELER von BOCKELMANN Employment Law Energierecht Energy Erbrecht Erbschaftsteuerreform Erneuerbare Energien Europäischer Gerichtshof Evelina Levenson Familiencharta Familienrecht Familienstiftungen Familienunternehmen Frank Naab Fördermittel Geheimnisschutz Geistiges Eigentum Genehmigungsverfahren Generationswechsel Gerhard Müller Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Gewerbliches Miet- und Pachtrecht Gewerlicher Rechtsschutz Handelsrecht Heidelberger Institut für Mediation (HIM) Hendrik Grosse LL.B. M.Sc. Henrik Steffen Becker HR Lunch Immatics Immobilienrecht Insolvenz Insolvenzrecht Integrierte Projektabwicklung Intellectual Property Internationaler Datentransfer IP-Recht IPA IT-Governance IT-Recht IT-Recht & Datenschutz Italian Desk JENS MAGERS Johanna Bauer Johanna Louise Bauer LL.M. Julia Reinhardt Julia Reumann Julia Zerwell Julius Pieper Julius Quicker Juve Juve Award JÖRG DÖHRER Kanzlei des Jahres KARRIERE Karsten Harms Kartellrecht Katja Chalupper LL.M. Kennzeichenrecht Klimaschutz Klimaschutztag Krisenmanagement Krisenprävention Kristina Lindenfeld KRISTINA R. LINDENFELD Kunst- und Entertainment KUNST ZU GAST BEI RITTERSHAUS LARS SCHMIDT Legalink Legal Insights Legal Tech Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Life Sciences Life Sciences & Pharmarecht Lisa Zeman LkSG M&A M&A Transaktionen Magnus Brau Mannheimer Baurechtliche Gespräche Mannheimer Reden Manuela Luft Marc Hauser Markenrecht MARK OLIVER KÜHN LL.M. Mark Oliver Kühn LL.M. (Denver) Markus Brau Markus Spitz Marvin Lausmann Mediation mediationsanaloge (Nachfolge-)Beratung Medizinprodukte Medizinprodukterecht Michael Nellen Mietrecht Mitarbeiterbeteiligung myjobfair Award 2018 München Nachfolge Nachfolge in Familienunternehmen Nachhaltigkeit Nadja Hartmann NASDAQ Netzwerk Notification Obligations Organhaftung Patentrecht Patrick Schultes PATRICK TREITZ PAWEL BLUSZ Pawel Blusz LL.B. LL.M. Philipp Steinelt PlanSiG Planung Bau Anlagenbau Planungsrecht Planungsverfahren PMN PMN Award Podcast Praktikergespräche Praxisgruppe Arbeitsrecht Pressemeldung Pressemeldungen Pressemitteilung Privacy Shield Private Clients Private Clients & Familienunternehmen Privates Baurecht Prof. Dr. Antje Boldt Prof. Dr. Christof Hettich Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger Prof. Dr. Dr. Tade Spranger PROF. DR. GERALD RITTERSHAUS Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Professional Management Network Prozessrecht PUREPLAY RAINER DIETMANN Real Estate Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) Referendare (m/w/d) Reputationsschutz Restrukturierung Rittershaus RITTERSHAUS Frankfurt RITvid Sanierung SAP Mitgründer Dietmar Hopp SARAH GBEKOR Sarah Kaufmann Schiedsverfahren Sebastian Koch LL.M. Social Media Spanish & Latin America Desk SRH Holding Standort München Steffen Holatka Stellenanzeige Steuerliche Nachfolge Steuerliche Risiken Steuerrecht Sustainability Sustainability & Impact Sustainability & Impact Practice Sustainable Investment and Finance Tax law Testamentsgestaltungen Top-Wirtschaftskanzlei Ulrich Loetz Umzug Unternehmens- und Vermögensnachfolge Unternehmenskauf Unternehmensnachfolge Unternehmensschutz Unternehmensstrafrecht Urheberrecht UWG Verena Eisenlohr VERENA EISENLOHR LL.M. Vergaberecht Vermögensnachfolge Vernissage Vertriebsrecht Verwaltungsrecht Webinar Wendelin Frhr. von Ketelhodt Werberecht Werberechtliche Gespräche Wettbewerbsrecht WIR Tage wiss. Mitarbeiter (m/w/d) Young Lawyers Forum Zhongding Öffentliches Baurecht Öffentliches Recht 中国业务 公司法
Allgemein,

31. März 2022: Krise und Krieg – Auswirkungen auf die öffentliche Auftragsvergabe von Bauverträgen – Blogbeitrag von Manuela Luft und Julia Zerwell

RIT-Blog-Vergaberecht-Real-Estate2

Bereits infolge der COVID-19-Pandemie ist es in den letzten beiden Jahren zu erheblichen Teuerungen und Lieferengpässen bei Baumaterialien gekommen. Infolge des Ukraine-Kriegs hat sich die Situation nochmals verschärft und die Preisspirale geht weiter nach oben. In unserem Beitrag „Krise und Krieg – Auswirkungen auf Bauverträge?“ haben wir bereits aufgezeigt, zu welchen rechtlichen Problemen dies in laufenden Bauprojekten führt und wie diese gelöst werden könnten. Für öffentliche Auftraggeber stellt sich daneben jedoch die weitere Frage, wie im Korsett des Vergaberechts mit der aktuellen Krisensituation umzugehen ist.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 25.03.2022 unter dem Titel „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ einen Erlass veröffentlicht, der Handlungsanweisungen für neue und laufende Vergabeverfahren, aber auch Hinweise für Preis(anpassungs)vereinbarungen in bestehenden Verträgen enthält. Der Erlass gilt unmittelbar zwar nur für Baumaßnahmen des Bundes. Jedoch kann dieser auch für andere öffentliche Auftraggeber, wie beispielsweise Kommunen, als erste Orientierungshilfe und Leitfaden dienen.

Bei neuen Vergabeverfahren ist nunmehr während der Geltungsdauer des Erlasses (vorerst bis zum 30.06.2022) für die im Erlass genannten Produktgruppen (Stahl und Stahllegierungen; Aluminium; Kupfer; Erdölprodukten wie Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut; Epoxidharze; Zementprodukte; Holz; gusseiserne Rohre) eine Stoffpreisgleitklausel in den Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung der auszuschreibenden Leistung einen Monat unterschreitet.

Diese Regelung ist bemerkenswert und stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Vergabepraxis dar. Nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) sollen Stoffpreisgleitklauseln nur ausnahmsweise vorgesehen werden, wenn (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung mindestens zehn Monate beträgt. Stoffpreisgleitklauseln sind also eigentlich für Verträge mit längerer Ausführungsdauer gedacht. Der Anwendungsbereich wird durch die Verkürzung auf einen Monat somit erheblich erweitert. Da die Fertigstellung von Bauleistungen nur in sehr wenigen Fällen innerhalb eines Monats ab Angebotsabgabe liegen wird, ist für die vom Erlass betroffenen Stoffgruppen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel damit nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel.

Für laufende Vergabeverfahren ordnet der Erlass ebenfalls an, dass Stoffpreisgleitklauseln einzubeziehen sind. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist steht es einem Auftraggeber grundsätzlich frei, die Vergabeunterlagen noch zu ändern und zu ergänzen. Soweit erforderlich, ist dann aber die Angebotsfrist zu verlängern. Dies wird insbesondere bei Verfahren, deren Submissionstermin unmittelbar bevorsteht, erforderlich sein, da die Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel hohe Relevanz für die Kalkulation des Angebotspreises hat. Die Bieter benötigen also ausreichend Zeit, dies bei Angebotserstellung zu berücksichtigen.

Fordern Bieter in laufenden Verfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel, soll dem grundsätzlich gefolgt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Fertigstellung unter einem Monat oder der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig weniger als 1 % der geschätzten Auftragssumme beträgt. Der Erlass geht sogar so weit, dass dem Verlangen der Bieter auch noch nach Angebotseröffnung und damit nach Eingang der Angebote nachgekommen werden soll. Das Verfahren müsste dann in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt werden, um die Stoffpreisgleitklausel einbeziehen zu können. Alle Bieter haben damit die Chance, ihr Angebot nochmals zu überarbeiten.

Bestehende Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Nur wenn ein Preisanpassungsanspruch gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage seitens des Bieters nachgewiesen wird, ist eine Preisanpassung vorzunehmen. Weiter wird in dem Erlass festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in bestehende Verträge nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden kann. Es darf maximal die Hälfte der Leistungen der betroffenen Produktgruppen ausgeführt worden sein. Die Preisgleitklausel darf auch nur für die noch nicht erbrachten Leistungsteile gelten.

Vergaberechtlich wäre allerdings bei nachträglicher Vereinbarung einer Preisgleitklausel ergänzend zu prüfen, ob solche Vereinbarungen im konkreten Fall zulässig sind. Wesentliche Änderungen während der Vertragslaufzeit sind nämlich gemäß § 132 GWB grundsätzlich ausschreibungspflichtig, es sei denn, es liegt einer der dort normierten Ausnahmetatbestände vor. Eine wesentliche Änderung liegt nach § 132 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 GWB z.B. vor, wenn mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehenen Weise verschoben wird.

Klargestellt wird in dem Erlass aber ausdrücklich, dass die Erfüllung eines Preisanpassungsanspruchs gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage bereits keine wesentliche Auftragsänderung darstellen soll, da hierdurch das infolge der Preissteigerungen gestörte Gleichgewicht des Vertrags erst wiederhergestellt werde.

Zudem soll regelmäßig der Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Absatz 2 Nr. 3 GWB erfüllt sein. Danach sind wesentliche Vertragsänderungen dann ohne Durchführung einer Neuausschreibung vergaberechtlich zulässig, wenn diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich durch die Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Die Kriegsereignisse in der Ukraine und ihre Folgen sollen für Auftraggeber unvorhersehbar gewesen sein. Der Preis dürfe aber nicht um mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Sollte der Preis um mehr als 50 % erhöht werden, wäre dies im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

Welche Erkenntnisse lassen sich auf dem Erlass des Bundes für andere öffentliche Auftraggeber sowie Bieter ziehen?

Der Erlass vom 25.03.2022 gilt zunächst nur für Baumaßnahmen des Bundes. Möglicherweise werden auf Landesebene demnächst gleichlautende bzw. ähnliche Verwaltungsregelungen getroffen werden, die dann auch für andere öffentliche Auftraggeber wie Kommunen verbindlich wären.

Bis dahin ist zu raten, bei neuen Ausschreibungen die Möglichkeit der Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel in Erwägung zu ziehen. Eine Stoffpreisgleitklausel hilft nämlich nicht bloß dem Bieter, sondern schützt im Idealfall auch den Auftraggeber vor extrem überhöhten Angeboten, da die Bieter andernfalls erhebliche Risikozuschläge einpreisen werden. Anfragen von Bietern in laufenden Vergabeverfahren sind entsprechend ernst zu nehmen und, soweit sinnvoll und nach den Vorgaben des Erlasses zulässig, Stoffpreisgleitklauseln noch in den Vertrag aufzunehmen. Betroffene Bieter sollten daran denken, dies vom Auftraggeber einzufordern, je nach Verfahrensstadium durch Rüge oder als Bieterfrage. In bestehenden Verträgen sollte bei Vereinbarung einer möglichen Preisanpassung / Nachtragsgestaltung darauf geachtet werden, dass die vergaberechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Trotz der Hilfestellung, die der Erlass des Bundes hier gibt, ist eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls in allen Stadien des Vergabeverfahrens letztlich unabdingbar.

Für alle Fragen um den richtigen vergaberechtlichen Umgang mit Preissteigerungen in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bereits geschlossenen Verträgen stehen Ihnen Rechtsanwältin Manuela Luft (manuela.luft@rittershaus.net) und Rechtsanwältin Julia Zerwell (julia.zerwell@rittershaus.net) zur Verfügung.

Julia ZerwellManuela LuftReal EstateVergaberecht
Previous

30. März 2022: ThinkTax.031 – Ibiza, reif für die Insel

10 Monaten ago
Next

1. April 2022: Freedom oder Maskenstreit? Wohin führt der betriebliche Infektionsschutz? – Blogbeitrag von Rechtsanwalt Eler von Bockelmann

10 Monaten ago

© RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB

Rechtliche Hinweise   Datenschutz