Das Landgericht München I nimmt in einem aktuellen Urteil den FOCUS in den Fokus und erklärt die manipulative Ausgestaltung von Cookie-Bannern für rechtswidrig. Damit stärkt es nicht nur den Verbraucherschutz, sondern setzt auch ein Zeichen gegen sog. „Dark Patterns“.
Cookie-Banner findet man heutzutage auf nahezu jeder Website. Nicht ohne Grund, da das TTDSG und die DSGVO vorschreiben, dass für Cookies grundsätzlich eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Dabei wird jedoch häufig versucht, den Nutzer durch eine irreführende Gestaltung der Cookie-Banner dazu zu verleiten, der Verwendung der Cookies insgesamt zuzustimmen, um das Nutzerverhalten im Internet zu Analyse- und Marketingzwecken auswerten zu können (sog. Tracking).
Cookie-Banner mit Auswahl zwischen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ rechtswidrig
Diese Praxis hat das Landgericht München nun in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19) für unzulässig erklärt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Nachrichtenmagazin FOCUS auf seiner Website www.focus.de einen Cookie-Banner implementiert, der dem Nutzer auf der ersten Ebene nur die Wahl ließ, entweder den Button „Einstellungen“ oder den Button „Akzeptieren“ (womit der Verwendung von Cookies u.a. zu Marketing- und Analysezwecken insgesamt zugestimmt würde) anzuklicken. Zudem war der Button „Akzeptieren“ durch eine blaue Farbgebung optisch hervorgehoben, während der Button „Einstellungen“ schlicht gehalten und damit unauffällig gestaltet war.
Das Landgericht München I entschied, dass die auf diesem Wege eingeholte Einwilligung des Nutzers unwirksam sei, da es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehle. Denn die Verweigerung der Einwilligung sei erst nach Betätigung des Buttons „Einstellungen“ auf einer zweiten Ebene des Cookie-Banners möglich und damit mit mehr Aufwand als das bloße „Akzeptieren“ der Datenverarbeitung verbunden. Zudem sei der Button „Akzeptieren“ durch die blaue Markierung besonders in den Vordergrund gerückt, so dass für den Nutzer offensichtlich sei, dass deren Betätigung die schnellste Möglichkeit darstelle, die Webseite zu nutzen. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ sei nicht ersichtlich. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der Buttons erscheine es daher naheliegend, dass hierdurch das Wahlrecht der Nutzer beeinflusst werden solle. Damit sei die Einwilligung unwirksam.
Bewertung
Das Urteil ist erfreulich. Es zeigt einmal mehr, dass es nicht darauf ankommt, „irgendeinen“ Cookie-Banner auf der Website zu schalten, sondern darauf, dass der Cookie-Banner transparent ausgestaltet ist. Denn nur ein Cookie-Banner, der dem Nutzer – auch von der Gestaltung her – eine echte Wahl lässt, in die Verwendung von Cookies einzuwilligen oder nicht, ist rechtskonform und damit Grundlage für eine zulässige Datenverarbeitung.
Gerne sind wir Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Website behilflich. Bei allen Fragen zum Thema Datenschutz steht Ihnen Rechtsanwalt Magnus Brau gerne zur Verfügung.