Bald ist es soweit! Am 1. Januar 2024 tritt das vom Bundestag bereits im Jahr 2021 verabschiedete MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) in Kraft und sorgt ab Beginn des kommenden Jahres für in einem solchen Umfang noch nie da gewesene Änderungen im Recht der Personengesellschaften. Die Änderungen erfassen hierbei nicht nur den Bereich der Handelsgesellschaften, sondern beziehen sich in beachtlichem Ausmaß auch auf die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB und also auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die umfangreichen Neuregelungen in diesem Bereich sind ausweislich der Gesetzesbegründung darauf zurückzuführen, dass sich das Recht der GbR zwar durch Rechtsprechung und Kautelarpraxis stetig weiterentwickelt hat, die gesetzlichen Bestimmungen demgegenüber aber unverändert geblieben sind und sich für den Rechtsanwender demzufolge vielfach das maßgebliche Recht nicht mehr aus dem Gesetz entnehmen ließ. Diesem „Hinterherhinken“ des Gesetzes hinter der geltenden Rechtslage im Bereich der GbR sollte durch das MoPeG ein Ende bereitet werden. Nicht jede durch das MoPeG bewirkte Neuregelung in den §§ 705 ff. BGB ist vor diesem Hintergrund auch mit der Herbeiführung einer neuen Rechtslage verbunden. Andererseits hat der Gesetzgeber die Reform aber auch dafür genutzt, Neuerungen einzuführen, die unter Umständen Handlungsbedarf nach sich ziehen.
Normierung der rechtsfähigen GbR
Nichts wirklich Neues bringt zunächst die nun auch gesetzlich verankerte Unterscheidung zwischen der Innen- und der Außen-GbR. Die in der Praxis und in Anlehnung an ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2001 bereits seit geraumer Zeit vorgenommene Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR wird jetzt in § 705 Abs. 2 BGB nF kodifiziert. Je nachdem, ob die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen und damit nach außen hin in Erscheinung treten soll (z.B. Kleingewerbe) oder nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander dienen soll (z.B. Fahrgemeinschaft), ist sie als rechtsfähig einzustufen oder nicht.
Neues Gesellschaftsregister
An anderen Stellen demgegenüber führen die Neuregelungen des MoPeG tatsächlich auch zu einer neuen Rechtslage und bringen also „echte“ Neuerungen mit sich. In diesem Zusammenhang muss in erster Linie die Neueinführung eines Gesellschaftsregisters genannt werden, in welches die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR die Gesellschaft nach § 707 Abs. 1 BGB nF ab dem Jahr 2024 eintragen lassen können (und eventuell auch müssen, siehe unten). Während eine derartige Registereintragung im Bereich der Personengesellschaften bislang nur für die Handelsgesellschaften vorgesehen war (Eintragung ins Handelsregister nach §§ 106 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB), wird durch das MoPeG nun auch die Außen-GbR „registerfähig“.
Hierdurch soll das bisherige Publizitätsdefizit der Außen-GbR gegenüber den anderen Personengesellschaften ausgeglichen und der rechtsfähigen GbR damit die Teilnahme am Rechtsverkehr, auf welche sie per Definition ausgerichtet ist, weiter vereinfacht werden. Durch die Registereintragung wird es am Rechtsverkehr beteiligten Dritten nämlich ermöglicht, Gewissheit insbesondere über die Vertretungsverhältnisse und über die für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftenden Personen zu erlangen. Die Eintragung im Gesellschaftsregister bewirkt, dass über § 707a Abs. 3 BGB nF die Publizitätsregelung des § 15 HGB Anwendung findet und einem Dritten gegenüber demzufolge im Grundsatz gilt: Was im Register steht, darauf darf sich der Dritte berufen (positive Publizität) und was nicht im Register steht, das kann die Gesellschaft dem Dritten auch nicht (mit Ausnahme ihrer fehlenden Kaufmannseigenschaft) entgegenhalten (negative Publizität).
Auf diese Weise wird das Kontrahieren mit einer GbR, die ihre Eintragung im Übrigen nach § 707a Abs. 2 BGB durch den Zusatz „eingetragene GbR“ oder „eGbR“ deutlich zu machen hat, gegenüber der bisherigen Situation ganz erheblich rechtssicherer.
„Freiwilligkeit“ der Eintragung nach Leitbild des Gesetzes vs. faktische Eintragungspflicht
Wie § 707 Abs. 1 BGB nF ausdrücklich normiert, ist die Registereintragung für die rechtsfähige GbR allerdings im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (vgl. §§ 106 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Auch ohne eine Eintragung verbleibt der Außen-GbR auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters ihre uneingeschränkte Rechtsfähigkeit.
Indes hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform durch das MoPeG nicht nur die GbR-Regelungen des BGB, sondern zugleich auch zahlreiche andere Gesetze geändert. Nach etlichen dieser Neuregelungen wird für die Ausübung bestimmter Rechte künftig eine Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister verlangt. Um nur zwei Beispiele herauszugreifen gilt dies namentlich für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksrechten sowie für den Erwerb von Beteiligungen an einer GmbH. Nach den neuen Vorschriften des § 47 Abs. 2 GBO nF und § 40 Abs. 1 GmbHG nF setzt nämlich sowohl die Eintragung einer GbR ins Grundbuch als auch die Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Möchte eine Außen-GbR in Bezug auf die benannten Rechte (aber auch manche mehr) nach Einführung des Gesellschaftsregisters handlungsfähig bleiben, so führt an einer Eintragung in selbiges also kein Weg vorbei.
Die Praxisgruppe Corporate von RITTERSHAUS hat den aktuellen Handlungsbedarf, der sich aus dem MoPeG für Personengesellschaften ergibt, in einem aktuellen Newsletter zusammengefasst.
Für etwaige Fragen rund um das MoPeG steht Ihnen Rechtsanwalt Simeon Martus gerne zur Verfügung.