Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, durch das das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformiert wird.
Die Reform betrifft alle bestehenden sowie alle künftig zu gründenden Personengesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich – mit wenigen Ausnahmen – bewusst gegen weitreichende Übergangs- oder Ausnahmeregelungen entschieden, vielmehr gilt ab dem 1. Januar 2024 sofort die neue Rechtslage. Bei Gesellschaftsverträgen, die noch ohne Rücksicht auf die neuen Vorschriften gestaltet worden waren, führt das dazu, dass sie ab dem Jahreswechsel in manchen Aspekten einen anderen (ggf. von den Gesellschaftern nicht gewünschten) Vertragsinhalt haben. Die Reform bietet zugleich auch neue Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir alle bestehenden Gesellschaftsverträge (möglichst noch dieses Jahr) im Hinblick auf etwaigen Anpassungsbedarf und neue Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen.
Einführung eines Gesellschaftsregisters
Jede Außen-GbR kann sich ab dem 1. Januar 2024 in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen („eGbR“). Das Gesellschaftsregister wird neben dem Handelsregister und dem Partnerschaftsregister geführt und ist von diesen unabhängig. Die Eintragung ist zwar grundsätzlich freiwillig. Gleichzeitig ist die Registrierung der Gesellschaft künftig aber Voraussetzung für den Erwerb und die Veräußerung von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten. In der Praxis besteht damit zukünftig ein faktischer Eintragungszwang für alle GbRs, die über Rechte an Grundstücken verfügen (z.B. Immobilien-GbR) oder die Gesellschafter einer anderen Gesellschaft (GmbH, AG oder Personengesellschaft) sind oder werden wollen.
Werden grundbuchrechtliche Vorgänge noch in 2023 begonnen, bleibt das alte Recht auf diese anwendbar, wenn der Grundbucheintragungsantrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt und die diesbezügliche Einigung und Bewilligung erklärt wurde. Dann kann z.B. eine Eigentumsumschreibung noch nach altem Recht erfolgen, ohne dass die GbR registriert werden muss.
Ist die GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, kann die Gesellschaft grundsätzlich erst bei Auflösung und Liquidation aus dem Register wieder gelöscht werden.
Dessen ungeachtet sind jegliche registerpflichtigen Veränderungen bei der Gesellschaft, z.B. die Änderung der Firma oder des Gesellschafterbestands, zum Gesellschaftsregister anzumelden. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand liegt auf der Hand. Mit der Aufnahme in das Gesellschaftsregister ist die GbR zudem verpflichtet, Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen.
Das Gesellschaftsregister bietet auch Vorteile. Die so geschaffene Publizität (entsprechende Anwendung von § 15 HGB) ermöglicht im Rechtsverkehr weitgehende Transparenz etwa im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft oder den Gesellschafterbestand. Ein Vorteil für Grundstücks-GbRs liegt darin, dass Änderungen im Gesellschafterbestand keine (teurere) Grundbuchberichtigung mehr erfordern.
Praxishinweis: Jede GbR sollte sich mit der Möglichkeit einer Eintragung beschäftigen, auch wenn ein faktischer Eintragungszwang nicht oder erst in Zukunft besteht, und die Vorteile einer Eintragung (z.B. erleichterte Teilnahme am Rechtsverkehr) gegen die damit verbundenen Nachteile (z.B. wenn Transparenz im Einzelfall unerwünscht ist) abwägen.
Änderungen im Gesellschafterbestand
Das MoPeG ändert die Rechtslage auch bei Veränderungen im Gesellschafterkreis, insbesondere bei Todesfällen. Anders als bisher und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Gesellschafters künftig nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und Abfindung seiner Erben zum Verkehrswert (sog. Verbandskontinuität). Mit Verleihung der Rechtsfähigkeit eröffnen sich darüber hinaus auch attraktive Möglichkeiten in der Nachfolgeplanung: da die Gesellschaft als eigener Rechtsträger erbfähig ist, kann Vermögen von Todes wegen gezielt in eine lebzeitig gestaltete GbR-Struktur vererbt werden.
Die Kündigung eines Gesellschafters führt anders als bisher nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu dessen Ausscheiden. Allerdings gibt es hier eine besondere Übergangsregelung, die im Jahr 2024 zu Rechtsunsicherheit führen kann: Soweit der bestehende Gesellschaftsvertrag nämlich die Rechtsfolge von Tod oder Kündigung nicht regelt, kann jeder Gesellschafter noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verlangen, dass die bezeichneten Umstände weiterhin die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen. Insoweit ist dringend empfohlen, durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages Rechtsklarheit darüber zu schaffen, welche Regelungen im Jahr 2024 für die Gesellschaft Anwendung finden sollen.
Neues Beschluss(mängel)recht
Bei Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) gilt für die Geltendmachung von Beschlussmängeln künftig ein Beschlussmängelrecht, das vergleichbar ist mit dem Beschlussmängelrecht bei Aktiengesellschaften. Dabei wird zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die nur innerhalb von drei Monaten mit Klage angefochten werden können, und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Die Gesellschafter können das neue Beschlussmängelrecht allerdings im Gesellschaftsvertrag abbedingen und am alten sog. Feststellungsmodell festhalten (Opt-Out). Der Opt-Out muss aber ausdrücklich geregelt sein, regeln sie nichts (etwa wenn sie ihren alten Gesellschaftsvertrag nicht ändern), gilt ab dem 1. Januar 2024 das neue Beschlussmängelrecht.
Für die GbR gilt weiterhin das Feststellungsmodell. Allerdings können die Gesellschafter durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag das neue Beschlussmängelrecht wählen (Opt-In).
Praxishinweis: In allen Fällen, in denen zukünftig das neue Beschlussmängelrecht gilt (d.h. insbesondere bei oHGs und KGs), sollten im Gesellschaftsvertrag dringend Regelungen zur Versammlungsleitung und Beschlussfeststellung in Gesellschafterversammlungen vorgesehen werden. Alte Gesellschaftsverträge müssen insoweit überprüft werden.
Rechtsfähigkeit der Außen-GbR
Das MoPeG erkennt die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR endlich ausdrücklich an. Gesellschaften, die im Rechtsverkehr tätig sind, wandeln sich damit zu einem eigenen Rechtssubjekt, das auf Dauer angelegt und vom Gesellschafterbestand grundsätzlich unabhängig ist. Es liegt auf der Hand, dass die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der sog. Außen-GbR die Teilnahme am Rechtsverkehr erheblich vereinfacht. Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist auch, dass das Vermögen der Gesellschaft künftig der Gesellschaft selbst gehört. Das lange Zeit geltende sog. Gesamthandsprinzip ist damit aufgegeben.
Steuerliche Änderungen
Änderungen an den ertragsteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung von Personengesellschaften sollen mit dem MoPeG nicht verbunden sein. Im Bereich der Grunderwerbsteuer ist insbesondere fraglich, ob die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG ab dem 1. Januar 2024 weiterhin anwendbar sein werden. Sämtliche steuerrechtlichen Änderungen sind im sog. Wachstumschancengesetz angelegt, dessen Zustimmung durch den Bundesrat zum heutigen Tag noch aussteht.
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