Mit Urteil vom 26.9.2023 (IX R 13/22) hat der BFH entschieden, dass der Kauf eines Miterbenanteils, in dem ein Grundstück enthalten ist, das anschließend veräußert wird, keinen Erwerb eines Grundstücks im Sinne des privaten Veräußerungstatbestandes, § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellt. Damit ändert der BFH seine eigene Rechtsprechung (vgl. BFH v. 20.4.2004 (IX R 5/02)) und stellt sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 14.3.2006 – BStBl. I 2006, 253), die in dem Kauf des Miterbenanteils einen Erwerb des Grundstücks und in dessen Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sieht.
Nach der neuen Ansicht des BFH stelle der Erwerb einer gesamthänderischen Beteiligung (= Erbengemeinschaft) aus zivilrechtlicher Sicht, die auch dem Tatbestand des § 23 EstG zu Grunde liegt, keinen Erwerb eines einzelnen Gegenstandes dar. Das Mitglied einer Erbengemeinschaft hat kein Verfügungsrecht an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG betrifft ausdrücklich nur Beteiligungen an einer Personengesellschaft. Aufgrund dieser Sonderregelung wird das Wirtschaftsgut den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft nicht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet. Damit dürfte nun auch der Fall steuerfrei sein, in dem ein Miterbe eine Immobilie in Erbengemeinschaft erbt, für die die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und er dann innerhalb dieser Frist seinen Miterbenanteil im Wege des Erbschaftskaufs veräußert.
Auf die Steuertatbestände des Verkaufs einer wesentlichen Kapitalbeteiligung (§ 17 EStG) und der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen (§ 22 UmwStG) bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft hat dieses Urteil allerdings keine Auswirkungen, da es keine dem § 23 Abs. 1 S. 4 EStG vergleichbare Sonderregelung gibt.
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