Spätestens seit Edward Snowden und der NSA-Affäre im Sommer 2013 sind Hinweisgeber (engl. „Whistleblower“) in aller Munde. Sie helfen mit ihren Enthüllungen dabei, Missstände und illegale Machenschaften innerhalb von Unternehmen und anderen Organisationen aufzudecken. Auf diese Weise fördern Hinweisgeber die Durchsetzung von Recht und Gesetz und leisten damit auch eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe.
Demgegenüber sehen die betroffenen Arbeitgeber Hinweisgeber häufig als illoyale „Nestbeschmutzer“. Die Statistik ist deutlich: In Deutschland verlieren rund zwei Drittel der Hinweisgeber danach ihren Arbeitsplatz. Und wer einmal als „Verräter“ bekannt ist, findet in der Regel auch keine angemessene Beschäftigung mehr. Hinweisgeber verlieren deshalb oft ihre ganze soziale Existenz und verfallen in Armut.
Das Hinweisgeberschutz (HinSchG) soll hier nun Abhilfe schaffen. Das Gesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Hinweisgeberrichtlinie und im Juli 2023 in Kraft getreten. Ziel ist der angemessene und effektive Schutz von Hinweisgebern. Dabei ist der gesetzlich verankerte Entschädigungsanspruch von zentraler Bedeutung. Danach können Hinweisgeber alle finanziellen Nachteile ersetzt verlangen, die ihnen aus einer Vergeltungsmaßnahme, wie einer Kündigung durch den Arbeitgeber, entstehen. Im Zusammenspiel mit der gesetzlichen Beweislastumkehr, nach der vermutet wird, dass die Entlassung wegen des Hinweises erfolgt ist, kann das für den Arbeitgeber bedeuten, dass er dem Arbeitnehmer bis zur Rente alle Entgelteinbußen ersetzen muss, was schnell zu Schadensersatzbeträgen in Millionenhöhe führen kann.
Der gesetzlich verankerte Entschädigungsanspruch wirft dabei zahlreiche Fragen auf: Wie weit reicht der Entschädigungsanspruch und müssen Arbeitgeber tatsächlich für sämtliche finanziellen Nachteile aus der Vergeltungsmaßnahme einstehen? Führt dies faktisch zu einem Abfindungsanspruch bis zur Rente? Wie sind die Entschädigungsansprüche prozessual geltend zu machen? Und welche konkreten Handlungsempfehlungen bestehen für Arbeitgeber?
Alle diese und viele weitere Fragen erläutern die beiden Rittershaus-Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Quicker LL.M. in ihrem soeben erschienenen Beitrag in der „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht“ (NZA 2024, Seite 292 ff.).
Bei Fragen rund um dieses Thema stehen Ihnen die Autoren und das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.