Die Temperaturen steigen und es kommt Urlaubsstimmung auf. Doch wozu führt es, wenn während des Urlaubs behördliche Quarantäne angeordnet wird? Können Arbeitnehmer in diesem Fall verlangen, dass ihnen die betroffenen Urlaubstage „gutgeschrieben“ werden? Oder kann Urlaubserholung auch dann eintreten, wenn Arbeitnehmer behördlich verpflichtet werden, zuhause zu bleiben?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 14.12.2023 über diese äußerst praxisrelevanten Fragen zu entscheiden. Das höchste Europäische Gericht stärkte Arbeitgebern den Rücken und lehnte einen Anspruch auf Gutschrift der von Quarantäne betroffenen Urlaubstage ab. Anders als etwa im Falle von Krankheit könnten sich Arbeitnehmer nämlich trotz Quarantäne entspannen und erholen. Der Arbeitgeber habe nicht zu verantworten, wie der Arbeitnehmer seine Freizeit gestaltet. Der EuGH klärte damit wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem pandemiebezogenen Arbeitsrecht.
Die beiden Rittershaus-Rechtsanwälte Professor Dr. Ulrich Tödtmann und Julius Quicker LL.M. besprechen diese Entscheidung im aktuellen Heft 15 der Zeitschrift „Der Betrieb“ vom 08.04.2024.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehen Ihnen die Autoren und das gesamte Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei RITTERSHAUS gerne zur Verfügung.