Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten um das Urheberbenennungsrecht bei Fotoveröffentlichungen im Internet. Denn der Fotograf hat als Urheber grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG. Auf dieses Recht kann der Fotograf im Einzelfall durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit dem Verwender seiner Fotografien verzichten – allerdings nur in engen Grenzen, wie der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat (Urteil v. 15.06.2023, Az. I ZR 179/22).
Worum ging es?
Geklagt hatte ein Berufsfotograf, der seine Fotos über eine sog. Microstock-Plattform (wie bspw. Shutterstock) vertrieb. Hierzu schloss er mit dem Plattformbetreiber einen Lizenzvertrag ab, in der er dem Betreiber nicht-ausschließliche Nutzungsrechte an seinen Fotos sowie ein Recht zur Unterlizenzierung an die Nutzer der Plattform einräumte. Außerdem enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach die Nutzer der Plattform zur Urheberbenennung nicht verpflichtet waren.
Der BGH sah hierin einen wirksamen Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht. Zwar widersprächen Einschränkungen des Benennungsrechts dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG, weshalb ihre Wirksamkeit genau geprüft werden müsse. Jedoch stelle der Verzicht auf das Benennungsrecht im konkreten Fall keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Denn das Geschäftsmodell einer Microstock-Plattform bestehe darin, dass an die Nutzer der Plattform eine Vielzahl von (kostengünstigen) Lizenzen an den Fotografien vergeben werde. Hiervon profitiere auch der Fotograf durch eine – in Summe – hohe Lizenzgebühr. Wenn die Nutzer für jedes von der Plattform heruntergeladene Foto den Urheber angeben müssten, würde das die Attraktivität der Microstock-Plattform schmälern und damit auch der Kläger weniger profitieren. Daher sei der Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht im Fall des BGH nicht unwirksam.
Bewertung
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass beim Urheberbenennungsrecht Vorsicht geboten ist. Zwar kann der Urheber hierauf wirksam verzichten, jedoch darf er hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden, was anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände zu prüfen ist. Vereinbarungen mit dem Urheber über einen Verzicht auf das Nennungsrecht sollten daher schriftlich abgeschlossen und vom Umfang her beschränkt werden, bspw. nur bestimmte Fotografien betreffen oder nur für eine bestimmte Zeit gelten. Wird gegen das Urheberbenennungsrecht verstoßen oder liegt kein wirksamer Verzicht vor, stehen dem Urheber gegen den Verwender Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sowie – im Falle einer Abmahnung – Ersatz von Abmahnkosten zu.
Gerne sind wir bei der rechtssicheren Veröffentlichung von Fotografien auf Ihrer Website behilflich. Bei allen Fragen zum Thema Fotoveröffentlichungen im Internet steht Ihnen Rechtsanwalt Magnus Brau (magnus.brau@rittershaus.net) gerne zur Verfügung.