Die Frage, ob der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Arbeitnehmer durch Fragen erheben und die Angaben speichern darf, wird in Politik, Gesellschaft und Rechtswissenschaft heiß diskutiert.
Aktuell wird in verschiedenen Bundesländern – bereits jetzt in Baden-Württemberg, in Kürze in Bayern und Rheinland-Pfalz und voraussichtlich in weiteren Bundesländern – die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) umgesetzt, nach der ein Lohnausfall nicht erstattet wird, wenn der von der Quarantäne Betroffene ohne Grund nicht geimpft ist.
In Fällen einer Quarantäneanordnung gegen diese Arbeitnehmer sehen wir – unbeschadet der Diskussion des Fragerechts im Übrigen – einen gesetzlich begründeten Fall, in dem der Arbeitgeber ein Fragerecht hat. Gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finanziert der Arbeitgeber den Lohnausfall für die Behörden vor und zahlt diesen aus. Er muss also wissen, ob ein Anspruch auf Entschädigung für Lohnausfall für die Dauer der Quarantäne besteht. Hieraus resultiert unseres Erachtens ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und –verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Wir empfehlen Ihnen dringend, künftig den Impfstatus bei Arbeitnehmern zu erheben, die Ihnen die Anordnung einer Quarantäne melden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei Rittershaus gerne zur Verfügung.